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Hartz IV für Eigentumer

Wenn die ARGE den Kredit bedient

05.12.2008 08:00
Von Rolf Winkel
ALGII_Soziales_Verbraucherportal_Biallo.de
Wer Wohneigentum selbst nutzt, darf dieses auch als Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG II) behalten – vorausgesetzt das Eigentum ist „angemessen“, allerdings werden die Unterkunftskosten nur teilweise übernommen.

Ein Haus mit 130 Quadratmetern sehen die Ämter häufig als angemessen an. Das bedeutet: Die Betroffenen müssen das Heim nicht verkaufen und können grundsätzlich – wenn sie ansonsten „bedürftig“ sind – ALG II erhalten. Es bedeutet allerdings nicht, dass die Ämter die vollen Unterkunftskosten übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 14/7b AS 34/06 R).

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Die Ämter akzeptieren Unterkunftskosten von „Eigenheimern“ nur in der Höhe wie sie auch bei Mietern übernommen werden. In Düsseldorf – einer Stadt mit hohem Mietniveau – werden für die Mietwohnung eines fünfköpfigen Haushalts, der Hartz IV bezieht, monatlich maximal 872 Euro für Miete und „kalte“ Nebenkosten anerkannt. Mehr gibt es auch für Eigenheimer mit einer entsprechend großen Familie nicht.

Begründet wird dies mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern nicht zulässt. Die Betroffenen sind deshalb häufig gezwungen, innerhalb relativ kurzer Zeit ihre Unterkunftskosten zu senken (etwa durch Untervermietung). Falls sie noch Rücklagen haben – was für Bezieher von ALG II ja in Grenzen erlaubt ist – können sie die nicht übernommenen Unterkunftskosten auch hieraus bestreiten.

Wichtig: Die Hartz-IV-Ämter übernehmen zwar als Unterkunftskosten fällige Zinsen, die Eigentümern für ihre Eigenheim-Kredite aufbringen müssen, nicht jedoch Tilgungsraten. Andernfalls würde über die staatliche Grundsicherung die Vermögensbildung gefördert. Wer sein Eigentum noch nicht abgezahlt hat, kommt damit schnell in Schwierigkeiten. 
 

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