
Hartz IV - Wer einen "echten" Kredit bekommt, muss diesen nicht anrechnen lassen
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und zugleich ein „echtes“ Darlehen eines Verwandten erhält, muss sich dies nicht als Einkommen anrechnen lassen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen nicht nur für Verwandten-, sondern für jede Art von Darlehen. Es kommt immer nur darauf an, ob es sich um einen „echten“ Kredit oder um eine als Kredit „verkleidete“ finanzielle Unterstützung handelt.
Im jetzt entschiedenen Fall habe – so befand zuvor schon das Landessozialgericht NRW – nichts dafür gesprochen, dass es sich um ein verkapptes Geschenk gehandelt habe. Ein „reicher Onkel" (allerdings hier nicht aus Amerika) hatte seiner armen Nichte, die Hartz IV bezog, wenige Tage vor Weihnachten 2006 einen Betrag von 1.500 Euro aufs Konto überwiesen. Die Nichte tilgte damit Schulden. Als der Hartz-IV-Träger davon erfuhr, hob er die Bewilligung von Arbeitslosengeld II auf, weil die Nichte Einkommen im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch II erzielt habe. Diese erklärte jedoch, ihr Onkel habe ihr lediglich ein zinsloses Darlehen gewährt. Den geliehenen Betrag habe sie – nachdem sie später Arbeit gefunden habe – im Juli 2007 in voller Höhe zurückgezahlt.
Die Richter des Bundessozialgerichts waren bei der Beurteilung des Darlehens an die Tatsachen-Feststellung ihrer Kollegen aus NRW gebunden, die das Darlehen für „echt“ hielten. In diesem Fall führe es nicht zu einer dauerhaften Mehrung des Einkommens von Hilfebedürftigen, weil es eben zurückgezahlt werden müsse. Maßgeblich sei – so das BSG –, „ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt“ (Aktenzeichen: B 14 AS 46/09 R).
Tipp: Die Beteiligten hätten den Argwohn des Hartz-IV-Trägers und letztlich den Rechtsstreit recht einfach vermeiden können. Hätte der Onkel die Schulden seiner Nichte direkt beglichen – gleichgültig ob mit oder ohne Rückzahlungsvereinbarung –, so wäre seine Zahlung keinesfalls auf das Arbeitslosengeld II seiner Nichte angerechnet worden. Denn dann hätte es sich bei den 1.500 Euro nach Rechtsauskunft der Bundesagentur für Arbeit um „keine bereiten Mittel“ gehandelt.