Wer glaubhaft machen kann, dass er durch die (schlechten) Bedingungen am Arbeitsplatz dauerhaft überfordert ist, darf seinen Job aufgeben, ohne danach eine Sperre beim Arbeitslosengeld (ALG I) in Kauf nehmen zu müssen. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem rechtskräftigen Urteil entschieden
Die Darmstädter Arbeitsagentur hatte ursprünglich eine zwölfwöchige Sperre des ALG I gegen einen Arbeitnehmer verhängt, weil dieser seine Arbeitslosigkeit „grob fahrlässig“ selbst herbeigeführt habe.
Fahrer hat gekündigt wegen angewiesener Lenkzeitüberschreitung
Geklagt hatte ein Busfahrer. Er hatte seinen Job von sich aus gekündigt, weil er sich den konkreten Bedingungen seiner Tätigkeit nicht mehr gewachsen fühlte. Unerträglich fand er zum Beispiel, dass die zulässigen Lenkzeiten oft überschritten wurden und dass er, um dies zu verdecken, mit mehreren Fahrtenschreibern arbeiten musste. Das LSG hat es nicht für erforderlich gehalten, alle vom Kläger geschilderten Umstände vollständig aufzuklären. Es hat aus dem vom Kläger beschriebenen Bild den Schluss gezogen, dieser habe sich so unter Druck gefühlt, dass er den Anforderungen nicht mehr gewachsen war und nicht mehr die für seine verantwortungsvolle Arbeit notwendige Konzentration habe aufbringen können. Das Gericht zählt folgende „Bausteine“ auf, die insgesamt dazu führten, dass der Job für den Busfahrer unzumutbar war:
„Zu den genannten Faktoren gehörte die für den Kläger unplanbare Freizeit, da er erst abends oder in der Nacht (zwischen 20 und 23 Uhr) erfuhr, ob er am nächsten Tag zu arbeiten hatte oder Freizeit bekam, und zwar auch die Wochenenden eingeschlossen. Für die Vorbereitung seiner Fahrten hatte er am Morgen lediglich zehn bis 15 Minuten Zeit, obwohl es sich um – nach seiner Wahrnehmung – recht komplizierte ineinander verschachtelte Fahrten verschiedener Gruppen handelte, die zu unterschiedlichen Zielen gebracht und zwischendurch wieder abgeholt werden mussten. Schließlich waren die Fahrtzeiten so knapp kalkuliert, dass der Kläger bei nicht möglicher Einhaltung des vorgegebenen Zeitplans den Chef zwischendurch bitten musste, dass er einen anderen Kollegen mit einzelnen Fahrten beauftragte, um ihn – den Kläger – zu entlasten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass bei solchen Bedingungen auch die Konzentration des Klägers und damit die Verkehrssicherheit des mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busses beeinträchtigt wurden.“
Gericht: Arbeitnehmer hatte wichtigen Grund
Das Gericht befand, dass der Busfahrer einen „wichtigen Grund“ (Paragraf 144 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III) gehabt habe, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Eine Sperre des ALG I darf aber nur erfolgen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst wird.
Fazit: Wer ähnlich wie der Darmstädter Busfahrer unter seinem Job leidet, sollte genau dokumentieren, was bei seiner Arbeit unzumutbar ist. Gut ist es, wenn Zeugen dies auch belegen können. Weiterhin sollte möglichst bereits vor der Kündigung Kontakt mit der örtlichen Arbeitsagentur aufgenommen und dort um eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit gebeten werden. Wer so verfährt, hat gute Chancen, bei eigener Kündigung nicht mit einer Sperrzeit belegt zu werden. Wird diese doch verhängt, so bestehen gute Aussichten, dagegen mit Widerspruch und Klage erfolgreich vorzugehen.