Wer sich selbstständig macht, kann sich vielfach bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig arbeitslosenversichern. Das bringt im Falle, dass der Sprung in die Selbstständigkeit nicht klappt, einen ordentlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Allerdings: Wer dreimal hintereinander seine Beiträge nicht zahlt, fliegt automatisch aus der Versicherung, entschied das Bundessozialgericht am 30. März 2011.
Wer freiwillig bei der Bundesagentur für Arbeit (BA)versichert ist, muss unbedingt auf eine regelmäßige Beitragszahlung achten. Wer seine freiwilligen Beiträge drei Monate nicht bezahlt, fällt nach dem BSG-Urteil aus der freiwilligen Versicherung heraus – und zwar ohne dass vorher gemahnt werden muss (Aktenzeichen: B 12 AL 2/09 R).
Der Fall: Eine 56-jährige Selbständige aus Köln hatte wegen Zahlungsschwierigkeiten und psychischer Probleme mehr als drei Monate ihre Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr bezahlt. Diese stellte daraufhin das Ende des Versicherungsverhältnisses fest.
Das BSG gab der BA in vollem Umfang Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verlust der Versicherungsansprüche endgültig, nachträgliche Zahlungen ändern daran nichts, und der Versicherungsstatus entfällt ohne ausdrückliche Mahnung der BA. Da jeder Selbständige vor Beginn der freiwilligen Versicherung auf seine Pflicht zur kontinuierlichen Beitragsentrichtung und die Folgen eines Zahlungsverzuges hingewiesen werde, ist auch keine zusätzliche Mahnung der BA erforderlich.
Tipp: Wer sich nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I selbstständig macht, kann innerhalb von drei Monaten bei der Arbeitsagentur die freiwillige Weiterversicherung beantragen. Für 38,33 Euro (neue Bundesländer: 33,60 Euro) sichert man sich nach zwölfmonatiger Beitragszahlung einen Arbeitslosengeld-I-Anspruch, in Höhe von bis zu 1.442,70 Euro im Monat. Die Versicherung kommt auch für diejenigen in Frage, die sich nach einer sozialversicherten Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten selbstständig machen.