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27.09.2010 15:33

Drei-Tages-Frist für Arbeitslosmeldung

Wochenende zählt nicht mit

von
Biallo.de Verbraucherportal Arbeitslosigkeit Arbeitslosmeldung
Wer arbeitslos wird, der muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden, um seine Ansprüche zu wahren. Das Wochenende zählt dabei nicht zur Meldefrist.
Welche Wochentage zur Meldefrist gehören, war Teil einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitnehmerin und der Arbeitsagentur. Die Klägerin war an einem Freitagnachmittag arbeitslos geworden und meldete sich daraufhin am folgenden Dienstag bei der Arbeitsagentur.
 
Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur waren darüber nicht begeistert und verhängten wegen angeblicher Fristüberschreitung eine einwöchige Sperrzeit gegen die Frau. Das angerufene Sozialgericht Hamburg hob die Sperre jedoch auf. Nach Ansicht der Richter komme es bei der gesetzlich festgelegten Drei-Tage-Frist nicht auf die Kalendertage an, sondern auf die Tage, an denen eine Meldung bei der Arbeitsagentur möglich sei. Da die Agentur Samstag und Sonntag geschlossen hat, konnte die Frau also frühestens Montag dort erscheinen (Az.: S 18 AL 829/06).

Der Montag wäre dann der erste Tag der Frist gewesen, der Dienstag der zweite und der Mittwoch der dritte. Es hätte also gereicht, wenn die Betroffene sich am Mittwoch gemeldet hätte.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht das inzwischen übrigens in ihrem „Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ genauso. Dort heißt es: „Die 3-Tages-Frist beginnt am Tag nach der Kenntnis der Beendigung des Beendigungszeitpunktes. Tage mit fehlender Dienstbereitschaft der Agentur sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer aus objektiven Gründen (z. B. Krankheit, Auslandsaufenthalt, fehlende Freistellung durch den Arbeitgeber) an der Meldung gehindert war, werden nicht in die Frist hineingerecht.“
 
Tipp: Mit wie viel Geld Sie im Falle von Arbeitslosigkeit rechnen können, zeigt Ihnen unser Arbeitslosengeld-Rechner.     
Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
29.11.2008 17:48 Uhr - von Purzel160
Arbeitslosmeldung
Hallo, das baut ja sehr auf, ich habe an einem Freitag um 17.30 Uhr erfahren, dass ich noch 4 Tage Urlaub nehmen kann, einschließlich dem schon gearbeiteten Freitag, den ich somit nur als Urlaubstag bezahlt bekomme, 6 Urlaubs-Tage bekomme ich zwei Monate darauf folgend ausgezahlt. Mein Arbeitsvertrag geht somit noch weitere 3 Tage, wobei ja schon der 1. Tag ein Samstag ist. Wenn ich mich am Montag Morgen in der zuständigen Agentur für Arbeit melde, ist das schon zu spät und ich bekomme eine Sperrzeit. Halleluhja, das nenne ich einen wunderbaren und deutschen Rechtsstaat!
24.11.2007 18:59 Uhr - von Freiwild
Trifft so nicht allgemein zu
Habe im analogen Fall vom Sozialgericht eine Ablehnung erhalten. In der Klage habe ich auf das Urteil Hamburg verwiesen. Das hiesige Sozialgericht schreibt in seinen Entscheidungsgründen u. a. "anders als die von der Klägerin zitierte Entscheidung des SG Hamburg... sieht das erkennende Gericht keine Möglichkeit....." Somit führt die unterschiedliche Rechtssprechung dazu, dass an verschiedenen Orten verschiedene Fristen existieren und auch untersch. Arbeitslosengeld gezahlt wird und das bei einem Bundesgesetz, dass doch vor allem Bürgern gleich behandelt werden soll. (ich habe freitag abend die Kündigung erhalten und war die Woche drauf am Dienstag bei der Arbeitsagentur - nach meinung des hiesigen Sozialgerichtes einen Tag zu spät und hatte deshalb 1 Woche Arbeitslosengeld Einbuße - nach dieser Entscheidung zu recht) Man sollte das also hier nicht so pauschalisieren.
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