Outfit
Für das Outfit gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Was gilt, müssen Azubis mit ihrem Ausbildungsbetrieb abmachen. Richtschnur ist dabei zum einen: Die Betroffenen müssen sich an die im Betrieb geltenden Regelungen halten. Zugleich haben sie aber auch das Recht zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Ein Haarnetz kann allerdings beispielsweise aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben werden, damit die Haare nicht in Geräte und Maschinen gelangen können. Normales Piercing dürfte mittlerweile in den meisten Betrieben durchgehen, unter Umständen aber keine Rasierklingen in der Wange. Durch den Grundsatz der freien Persönlichkeitsentfaltung ist übrigens der Joint auf dem Betriebs-Klo und der Konsum anderer Drogen am Ausbildungsplatz nicht abgedeckt. Wer hierbei erwischt wird, handelt sich unter Umständen eine fristlose Entlassung ein.
Probezeit
Wie lange die Probezeit dauert, steht im Ausbildungsvertrag – maximal sind nach Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes vier Monate möglich. In der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Auszubildende ohne weitere Voraussetzungen kündigen. Wer nach Ausbildungsabschluss in ein unbefristetes Arbeitverhältnis übernommen wird, für den gibt es keine erneute Probezeit. Achtung: Wer in der Probezeit schwanger wird, darf nach dem Mutterschutzgesetz auch dann nicht gekündigt werden.
Riester-Vertrag
Schon jetzt ist absehbar: Die gesetzliche Rentenversicherung wird für die Azubis von heute nur noch eine Art Grundsicherung bieten. Wer freiwillig für später vorsorgt, für den gibt es deshalb vom Staat Zuschüsse zu so genannten „Riester-Verträgen“.