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11.03.2009 08:00

Kindergeld

Anspruch auch für erwachsenes behindertes Kind

von
Behinderung Kindergeld Soziales Verbraucherportal Biallo.de
Eltern behinderter Kinder können auch dann Kindergeld bekommen, wenn der Sohn oder die Tochter längst erwachsen ist. Eine Altersgrenze ist gibt es in diesem Fall nicht. Und auch die Tatsache, dass das Kind Arbeitslosengeld (ALG) II erhält, spricht nicht gegen einen Anspruch auf die staatliche Kinderleistung. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (rechtskräftig, Az.: 1 K 1387/07).
Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge stehen Eltern behinderter Töchter und Söhne auf Dauer zu, wenn ihr Kind „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist“ (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes).

 

Was diese Regel im Einzelnen bedeutet, darüber wird mitunter vor den Gerichten gestritten. In dem Fall, über den jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, ging es um eine junge Frau, die an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist. Da sie ALG II beziehe, sei sie grundsätzlich erwerbsfähig, so dass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hätten, meinte die Kindergeldstelle.

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Das Finanzgericht stellte dagegen klar: Aus der Tatsache, dass sie Arbeitslosengeld II bekomme, könne nicht geschlossen werden, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei. Die junge Frau sei seit 2001 als zu 100 Prozent schwerbehindert und zudem als „außergewöhnlich behindert“ anerkannt. Bei einem Schub der Erkrankung könne sie sich nicht bewegen. Im Einspruchsverfahren hatte der klagende Vater mitgeteilt, seine Tochter sei halbseitig gelähmt und auch deswegen nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Damit stehe ihm unzweifelhaft Kindergeld zu. Dem schloss sich das Gericht an.

Das Urteil wirft ein Licht auf den „Verschiebebahnhof“, der mit dem Start von Hartz IV im Januar 2005 zwischen der von den Kommunen finanzierten Sozialhilfe zu dem vom Bund finanzierten ALG II stattfand. Damals wurden von den Kommunen zahlreiche schwerstkranke Sozialhilfeempfänger als arbeitsfähig erklärt und somit zu Arbeitslosengeld-II-Empfängern. Ähnlich ist die Situation hier, wo die unterstellte Erwerbsfähigkeit bei Schwerbehinderten nun (von Kindergeldstellen) auch als Argument gegen einen Kindergeldanspruch angeführt wird.
 
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