Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Wer zuletzt länger krank oder arbeitslos war oder Streikgeld bezog, hat Pech gehabt und bekommt entsprechend weniger Elterngeld. Das steht so im Elterngeldgesetz – und es ist verfassungsgemäß, befand das Bundessozialgericht.
Verhandelt wurde über den Fall einer Mutter, deren Sohn Anfang 2007 geboren wurde. Der zuständige Freistaat Bayern berechnete das Elterngeld – wie es im Gesetz vorgeschrieben ist – auf Grundlage des Nettoeinkommens der Mutter in den zwölf Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. In dieser Zeit war die Mutter allerdings zeitweise krank und bezog Krankengeld. Dieses wurde bei der Berechnung des Elterngeldes aber nicht berücksichtigt.
Zu Recht, wie das BSG befand (Az.: B 10 EG 20/09, B 10 EG 21/09).
Krankengeld sei kein Einkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes, sondern eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Daher falle die Leistung der Krankenkasse bei der Berechnung des Elterngeldes zu Recht unter den Tisch. Genauso müsse auch verfahren werden, wenn Eltern in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Entbindung bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zeitweise arbeitslos waren und Arbeitslosengeld bezogen haben. Die gleichen Regeln gälten auch, wenn Mütter oder Väter vor der Geburt ihrer Kinder wegen eines Arbeitskampfes statt Gehalt Streikgeld erhalten haben.
Diese Vorschriften des Elterngeldgesetzes verstießen – so das BSG – nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe eine erhebliche „Gestaltungsfreiheit“. Deshalb dürfe er die Berechnung des Elterngeldes ausschließlich an dem im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen orientieren.
Ausnahme 1: Schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Die wichtigste Sonderregel betrifft schwangerschaftsbedingte Krankheitszeiten. Soweit diese dazu führen, dass das Einkommen der Mutter in dem für die Höhe des Elterngelds ausschlaggebenden Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Entbindung bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist sinkt, werden diese Krankheitszeiten bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Es werden dann zusätzliche, weiter zurückliegende Monate hinzugenommen, bis die zwölf Monate mit regulärem Gehalt zusammenkommen.
Ausnahme 2: Mehrkindfamilien. Eine Sonderregelung gilt auch, wenn die – wie es im Gesetz heißt – „berechtigte Person“ vor der Geburt des Kindes bereits Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat. Auch in diesem Fall „bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate“ die Monate des Elterngeld-Bezugs unberücksichtigt. Das bedeutet auch in diesem Fall: Es kann auf eine länger zurückliegende Beschäftigungszeit zurückgegriffen werden (Paragraf 2 Absatz 7 Elterngeldgesetz).