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13.10.2011 11:38

Duale Studiengänge

Ab 2012 wieder Sozialversicherungspflicht für alle Studenten geplant

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Die Regelungen zur Sozialversicherung bei Dualen Studiengängen sind verwirrend: Erst erklärte das Bundessozialgericht nur bestimmte Studiengänge für beitragspflichtig, jetzt konterte der Gesetzgeber und beabsichtigt eine Abgabenpflicht für alle Studiengänge.
Duale Studiengänge Ab 2012 wieder Sozialversicherungspflicht für alle Studenten Finanzportal Biallo.de
Ab 2012 müssen wieder alle Teilnehmer dualer Studiengänge Sozialversicherungsbeiträge leisten
Bei einem Dualen Studium handelt es sich um eine Kombination aus Theorie an der Hochschule und von Praxis in einem Unternehmen. Eltern und Studenten profitieren dabei von der Vergütung, die der künftige Unternehmensnachwuchs vom auszubildenden Betrieb erhält. Die Zahlungen können angesichts von Studiengebühren und laufenden Unterhaltskosten für das Kind die elterliche Haushaltskasse deutlich entlasten.

Im Zusammenhang mit der Ausbildungsvergütung stellt sich die Frage, ob auf die Einkünfte Sozialabgaben zu zahlen sind. Zunächst sahen die Sozialversicherungsträger alle Teilnehmer an dualen Studiengängen – im Gegensatz zu herkömmlichen Studierenden an Hochschulen oder Universitäten – als Beschäftigte zur Berufsausbildung an. Mit dem Ergebnis, dass diese Studenten der Sozialversicherungspflicht unterlagen – und zwar unterschiedslos für alle dualen Studiengänge und -arten. Das Bundessozialgericht widersprach jedoch dieser Praxis. „Die Richter machten einen feinen Unterschied, nämlich ob der Studiengang praxisintegriert oder ausbildungsintegriert ist“, so Steuerfachmann Peter Kauth von steuerrat24. Folge: Praxisorientierte Studiengänge unterlagen fortan nicht mehr der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R).
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Doch nun kontert der Gesetzgeber: Das „Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ sieht vor, dass ab 1. Januar 2012 Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind. Damit möchte der Gesetzgeber die Studenten den Auszubildenden gleichstellen. Die Gleichstellung gilt für die gesamte Dauer des Studiums, also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen (Paragraf 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, Paragraf 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V und Paragraf 1 SGB VI).

„Die Gesetzesänderung trägt der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist“, so Kauth.

Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gesetzgebers, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind. Die Regelung soll der Klarstellung und der Rechtssicherheit aller Beteiligten dienen.
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