Pro Stunde ein bis zwei Euro zusätzlich. Dafür müssen derzeit 300.000 Hartz-IV-Bezieher arbeiten – und zwar fast in Vollzeit. Ihre Fahrkosten zur Arbeit müssen sie von dem Mini-Entgelt auch noch berappen. Das hat das Bundessozialgericht jüngst entschieden. Da fragt man sich: Haben die Jobber überhaupt irgendwelche Rechte?
Erst kürzlich hatte sich das Bundessozialgericht mit der Klage eines arbeitslosen Ingenieurs zu befassen, der 30 Stunden die Woche gemeindliche Bäumchen mit Folie einwickeln sollte – und er das aus mehreren Gründen unzumutbar fand. Zu Unrecht, wie das BSG meinte (Aktenzeichen B 4 AS 60/07 R).
Die Ämter, die für Hartz IV zuständig sind, sollen für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II sogenannte Arbeitsgelegenheiten schaffen. Das sind nur im absoluten Ausnahmefall sozialversicherte Jobs. Meist erhalten die Betroffenen zusätzlich zum ALG II nur eine – so fordert es das Gesetz jedenfalls – „angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen“. In der Regel liegt diese zwischen einem und zwei Euro pro Stunde. Die Kosten hierfür übernimmt das Amt. Die Beschäftigungs-Träger – oft Kommunen, aber auch Wohlfahrtsverbände oder sogar Privatfirmen – erhalten zudem durchschnittlich rund 255 Euro monatlich für den mit dem Job verbundenen Verwaltungsaufwand. Die Arbeiten sollen „gemeinnützig“ und „zusätzlich“ sein.
Kritikpunkte Ein-Euro-Jobs
Die härteste Kritik an den Jobs kommt von den Gewerkschaften, den Handwerkskammern und vom Bundesrechnungshof. Die Gewerkschaften sehen in den Arbeitsgelegenheiten „Lohn-Dumping“. Für viele Handwerker sind die billigen Arbeitskräfte zur Konkurrenz geworden. Denn oft erledigen sie ganz normale Arbeit. Das stellte der Bundesrechnungshof schon 2006 fest. Er kritisierte: „Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen mit Arbeitsgelegenheiten lagen die Fördervoraussetzungen nicht vor, weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren.“ Als Beispiele wurden etwa termingebundene Bauhilfsarbeiten oder Service- und Ausschanktätigkeiten im gastronomischen Bereich genannt.
Drei Monate Kürzung des ALG II drohen
Wenn die Ämter Ein-Euro-Jobs zuweisen, dann sind die Betroffenen in der Pflicht: Sie müssen die Jobs annehmen, sonst droht ihnen mindestens eine Kürzung des ALG II um 105,30 Euro – und zwar für drei Monate. Die Strafe darf allerdings nur dann erfolgen, wenn die Betroffenen vorab eine „Rechtsfolgenbelehrung“ erthalten haben – also den klaren Hinweis, dass eine Kürzung des ALG II droht, wenn der Job nicht angenommen wird. Zudem muss das Amt vorher genau mitteilen, was konkret zu tun ist, wie die Arbeitszeit-Regelungen sind und welche Aufwandsentschädigung es gibt. Das hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (Az.: B 4 AS 60/07 R).
Bei den Jobs müssen die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und es gibt auch Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Außerdem muss die Arbeitsaufnahme für die Betroffenen individuell zumutbar sein. Wer einen wichtigen persönlichen Grund hat, der gegen die Arbeitsaufnahme spricht, darf „Nein“ sagen. Dies gilt etwa für Leistungsbezieher, die kleine Kinder haben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
Gründe erläutern, warum man bestimmte Jobs nicht passend findet
Aber auch diejenigen, die solche Gründe nicht haben, sollten ihren persönlichen Ansprechpartnern beim Amt klar sagen, wenn ein bestimmter Job aus ihrer Sicht nicht passt. Vielfach können sie sich dann auch selbst auf die Suche nach einem passenderen Job – etwa bei Wohlfahrtsverbänden – machen. In der offiziellen Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten wird ausdrücklich betont: „Dabei soll den Wünschen des Hilfebedürftigen entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“