Das attraktive an der Reform: Der Bruttolohn wird während der
Pflegezeit nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Nach Beendigung der Pflegezeit muss allerdings der Lohnvorschuss wieder ausgeglichen werden. Der Wermutstropfen: „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Arbeitszeitverkürzung“, sagt Heike Nordmann, Pflegeexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn der Chef nicht zustimmt, hat der Arbeitnehmer Pech gehabt.
Das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder initiierte Gesetz soll es Berufstätigen erleichtern, Angehörige zu pflegen. Auf ein Minimum von 15 Wochenstunden darf ein Arbeitnehmer laut Gesetz seine Arbeitszeit verkürzen für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Da der Bruttolohn nur halb so stark gekürzt wird wie die Arbeitszeit, erhält der Arbeitnehmer bei einer Kürzung seiner Arbeitszeit um 50 Prozent aber 75 Prozent seines Lohns. Der Arbeitgeber kann diesen Lohnüberschuss, den er in der Pflegezeit bezahlt, über ein zinsloses Darlehen finanzieren. Für das Darlehen ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig.
Keine Kündigung möglich
Nach Beendigung der Pflegezeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner vollen Stundenzahl wieder zurück. Da der Lohnüberschuss wieder ausgeglichen werden muss, muss er nun mehr arbeiten, als er Lohn erhält, bis der volle Lohnausgleich hergestellt ist. Um im Beispiel zu bleiben: Wer zwei Jahre 50 Prozent der Zeit arbeitet und dafür 75 Prozent Lohn erhält, muss nun zwei Jahre lang Vollzeit arbeiten und erhält in dieser Zeit auch nur 75 Prozent seines Bruttolohns. Die Pflegezeit wird in der Rentenversicherung anerkannt. Es gilt Kündigungsschutz vom Beginn der Pflegezeit bis hin zum Zeitpunkt des kompletten Lohnausgleichs.