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19.04.2012 14:21

Familienpflegezeitgesetz

Reform ohne Rechtsanspruch

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Zwei Jahre lang dürfen Berufstätige seit diesem Jahr ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Einen Rechtsanspruch darauf sieht das neue Familienpflegezeitgesetz allerdings nicht vor.
Familienpflegezeitgesetz Reform ohne Rechtsanspruch Finanzportal Biallo.de
Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) möchte, dass Job und Pflege leichter zu vereinbaren werden
Das attraktive an der Reform: Der Bruttolohn wird während der Pflegezeit nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Nach Beendigung der Pflegezeit muss allerdings der Lohnvorschuss wieder ausgeglichen werden. Der Wermutstropfen: „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Arbeitszeitverkürzung“, sagt Heike Nordmann, Pflegeexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn der Chef nicht zustimmt, hat der Arbeitnehmer Pech gehabt.

Das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder initiierte Gesetz soll es Berufstätigen erleichtern, Angehörige zu pflegen. Auf ein Minimum von 15 Wochenstunden darf ein Arbeitnehmer laut Gesetz seine Arbeitszeit verkürzen für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Da der Bruttolohn nur halb so stark gekürzt wird wie die Arbeitszeit, erhält der Arbeitnehmer bei einer Kürzung seiner Arbeitszeit um 50 Prozent aber 75 Prozent seines Lohns. Der Arbeitgeber kann diesen Lohnüberschuss, den er in der Pflegezeit bezahlt, über ein zinsloses Darlehen finanzieren. Für das Darlehen ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig.

Keine Kündigung möglich

Nach Beendigung der Pflegezeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner vollen Stundenzahl wieder zurück. Da der Lohnüberschuss wieder ausgeglichen werden muss, muss er nun mehr arbeiten, als er Lohn erhält, bis der volle Lohnausgleich hergestellt ist. Um im Beispiel zu bleiben: Wer zwei Jahre 50 Prozent der Zeit arbeitet und dafür 75 Prozent Lohn erhält, muss nun zwei Jahre lang Vollzeit arbeiten und erhält in dieser Zeit auch nur 75 Prozent seines Bruttolohns. Die Pflegezeit wird in der Rentenversicherung anerkannt. Es gilt Kündigungsschutz vom Beginn der Pflegezeit bis hin zum Zeitpunkt des kompletten Lohnausgleichs.
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Problematisch an der neuen Regelung ist der fehlende Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf die neue Regelung „Er ist auf die Gunst seines Arbeitgebers angewiesen“, sagt Nordmann. Sind sich Chef und Arbeitnehmer jedoch einig über die Arbeitszeitverkürzung, müssen sie einen Vertrag aufsetzen, in dem der Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit festgelegt ist, der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und der Angehörigenstatus der gepflegten Person sowie Dauer der Familienpflegezeit und der Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers zu der Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit galt.

Versicherung für Lohnausgleich

Zusätzlich muss im Regelfall vom Arbeitnehmer eine Versicherung abgeschlossen werden, um zu garantieren, dass der Arbeitgeber den während der Pflegezeit gezahlten Lohnvorschuss auch wieder zurück erhält. Sollte also wegen Berufsunfähigkeit oder im Falle des Todes des Arbeitnehmers ein Lohnausgleich nicht möglich sein, springt die Versicherung ein. „Ein solches Produkt muss allerdings erst kreiert werden“, sagt Nordmann. Noch existiert eine solche Versicherung nicht. Laut Gesetz soll die Prämie unabhängig vom Geschlecht und Alter der versicherten Person kalkuliert werden. Auch eine Gesundheitsprüfung soll entfallen.
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Foto(s): Falko Matte/Fotolia.com
Damit ein Berufstätiger das Familienpflegegesetz in Anspruch nehmen kann, muss er Arbeitnehmer sein und einen nahen Familienangehörigen pflegen. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Geschwister. Zudem muss der Angehörige in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. „Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens in der Pflegestufe I erhält“, sagt Nordmann. Damit sind Demenzkranke, die noch keine Pflegestufe, aber oft trotzdem einen erhöhten Betreuungsbedarf haben, von der neuen Regelung ausgenommen.

Alternativ kann sich ein pflegender Angehöriger auch sechs Monate komplett vom Job freistellen lassen – allerdings bei vollem Lohnverzicht. Diese Regelung gilt bereits seit 2008. Die normale Pflegezeit gibt’s aber nicht nur als „Ausstiegsmodell“. Es gibt vielmehr für sechs Monate auch einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Doch auch diese Regelung hat einen Haken: Sie gilt nur für Betriebe mit mehr 15 Beschäftigen.
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