Gründer sollten die Gründung möglichst forcieren, um noch von den „alten“ gesetzlichen Regelungen zum
Gründungszuschuss zu profitieren. Die für Existenzgründer weit schlechteren Neuregelungen, die bereits vom Bundestag verabschiedet wurden, werden nach dem Veto des Bundesrats allerdings keinesfalls mehr zum 1. November 2011 in Kraft treten.
Gründungszuschuss gekappt: Das vom Bundestag am 23. September verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ sieht unter anderem eine Kappung des Zuschusses für arbeitslose Existenzgründer vor. Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll entfallen, künftig soll es sich dabei nur noch um eine „Kann-Leistung“ handeln. Zudem soll die Förderungsdauer radikal gekürzt werden: Statt neun Monate lang soll der Zuschuss nur noch für sechs Monate gezahlt werden. Und: Wer sich mit der Förderung selbstständig machen will, muss sich künftig schneller entscheiden. Bewilligt werden soll der Zuschuss nach den Regierungsplänen nämlich nur dann, wenn noch ein Restanspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld I besteht. Bisher reicht ein Restanspruch von drei Monaten.