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19.10.2011 11:08

Gründungszuschuss

Kurze Schonfrist für arbeitslose Neugründer

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Wer arbeitslos ist oder in Kürze seinen Arbeitsplatz verliert und sich selbstständig machen möchte, für den gilt nach wie vor: Die Neuregelung des Gründungszuschusses kommt, aber später als vorgesehen.
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Existenzgründung: Statt neun Monate lang soll der Zuschuss künftig nur noch für sechs Monate gezahlt werden
Gründer sollten die Gründung möglichst forcieren, um noch von den „alten“ gesetzlichen Regelungen zum Gründungszuschuss zu profitieren. Die für Existenzgründer weit schlechteren Neuregelungen, die bereits vom Bundestag verabschiedet wurden, werden nach dem Veto des Bundesrats allerdings keinesfalls mehr zum 1. November 2011 in Kraft treten.

Gründungszuschuss gekappt: Das vom Bundestag am 23. September verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ sieht unter anderem eine Kappung des Zuschusses für arbeitslose Existenzgründer vor. Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll entfallen, künftig soll es sich dabei nur noch um eine „Kann-Leistung“ handeln. Zudem soll die Förderungsdauer radikal gekürzt werden: Statt neun Monate lang soll der Zuschuss nur noch für sechs Monate gezahlt werden. Und: Wer sich mit der Förderung selbstständig machen will, muss sich künftig schneller entscheiden. Bewilligt werden soll der Zuschuss nach den Regierungsplänen nämlich nur dann, wenn noch ein Restanspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld I besteht. Bisher reicht ein Restanspruch von drei Monaten.
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Veto des Bundesrats: Nach den Plänen von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen sollten die neuen Regelungen zum Gründungszuschuss bereits zum 1. November 2011 in Kraft treten. Doch der Bundesrat hat am 14. Oktober gegen den Kahlschlag beim Gründungszuschuss Einspruch eingelegt. Damit ist das neue Gesetz aber keineswegs gescheitert, es geht allerdings in den Vermittlungsausschuss.

Verfahren im Vermittlungsausschuss: Dieser ist zu gleichen Teilen mit Vertretern des Bundestages und des Bundesrates besetzt. Er wird sich voraussichtlich am 26. Oktober mit dem neuen Arbeitsmarktgesetz beschäftigen. Welches Ergebnis dabei herauskommt, lässt sich nicht voraussagen. Allerdings: Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das bedeutet: Wenn das Gesetz nach dem Votum des Vermittlungsausschusses noch einmal in den Bundestag kommt, dann kann dieser sich mit einfacher Mehrheit über die Voten des Bundesrats und ggf. auch des Vermittlungsausschusses hinwegsetzen. Nach der erneuten Verabschiedung im Bundestag wird das Gesetz noch dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Unterschrift vorgelegt. Dieses könnte dann noch zwei oder drei weitere Wochen in Anspruch nehmen.
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Zeitgewinn für Gründer: Experten wie Andreas Lutz von www.gruendungszuschuss.de gehen davon aus, dass es sich hier nur um eine „zusätzliche Schleife“ handelt, die das Inkrafttreten des Gesetzes lediglich verzögert. Dass die Regierung „die Kanzlermehrheit für das Gesetz zustande“ bekommt, steht für Lutz außer Zweifel. Alles in allem hält man es im Bundesarbeitsministerium für „nicht unrealistisch“, dass die neuen Regelungen zum Gründungszuschuss jetzt erst Anfang 2012 in Kraft treten. Nach wie vor gilt aber: Der den Gründungszuschuss betreffende Teil des Gesetzespakets soll gleich am ersten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Schnelle Entscheidung: Selbst wenn es beim Gründungszuschuss noch zu einem inhaltlichen Kompromiss kommen sollte, ist aber klar: Die Neuregelungen werden in jedem Fall deutlich schlechter sein als die derzeit geltenden. Andreas Lutz bleibt daher bei seinem Tipp: „Generell raten wir allen Betroffenen, im Zweifelsfall das Gewerbe bzw. die freiberufliche Tätigkeit lieber einige Tage früher anzumelden“. Dann könnten die betroffenen Arbeitslosen mit Sicherheit noch die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nutzen.
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