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08.02.2011 09:41

Gründungszuschuss

Selbstständigkeit vorher zu probieren ist erlaubt

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Der Gründungszuschuss gehört trotz der Ende 2011 in Kraft getretenen Kürzungen zu den interessantesten Leistungen der Arbeitsagenturen. Wichtig für potentielle Gründer: Die Selbstständigkeit kann vorab in der Arbeitslosigkeit ausprobiert werden. Der Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen darf deshalb später nicht gekürzt werden, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Gründungszuschuss Nebenjob ist dennoch möglich Finanzportal Biallo.de
Der Nebenjob – oftmals das Sprungbrett für die spätere Selbstständigkeit
Bezieher des Gründungszuschusses erhalten sechs Monate lang ihr bisher bezogenes ALG I sowie einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro. Nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums kann der Zuschlag für weitere neun Monate fortgezahlt werden.

Die Gründung kann vorab per „Nebenjob“ ganz legal – und von den Agenturen erwünscht – getestet werden. Denn Arbeitslose dürfen Nebenjobs annehmen und in diesen bis zu 14,9 Stunden pro Woche arbeiten. Monatliche Nebeneinkünfte in Höhe von 165 Euro im Monat sind anrechnungsfrei.
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Foto(s): Sebastian Willnow/ddp Theo Heimann/ddp
Was – nach Abzügen von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen – darüber hinausgeht, mindert zwar das ausgezahlte ALG I, nicht jedoch den später bezogenen Gründungszuschuss, entschied nun das Bundessozialgericht (Az.: B 11 AL 12/10 R).
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Das Gericht befand, der Gründungszuschuss müsse in Höhe des ALG I gewährt werden, auf das ungekürzt Anspruch bestand, zuzüglich des Zuschlags von 300 Euro. Der Gründungszuschuss solle Anreize zur Beendigung der Arbeitslosigkeit setzen. Eine Bemessung des Gründungszuschuss nach dem geminderten ALG I würde die Anreize zur Beendigung der Arbeitslosigkeit reduzieren.
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