Ermessen: Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss (GZ) ist entfallen, es handelt sich künftig nur noch um eine „Kann-Leistung“, die nach dem Ermessen der Arbeitsagenturen gewährleistet wird. „Traurig ist, dass die Arbeitsberater, die gründungswillige Arbeitslose bisher unterstützten und ermutigten, nun krampfhaft nach Ablehnungsgründen suchen müssen“, kommentiert Andreas Lutz von
www.gruendungszuschuss.de und ergänzt: „Ernsthafte Gründer, die frühzeitig Unterstützung in Anspruch nehmen, haben aber weiter gute Chancen auf die Förderung."
Höhe: Die Höhe des Zuschusses ist unverändert. Gezahlt wird das vorher gewährte Arbeitslosengeld sowie ein Zuschlag von 300 Euro pro Monat, der für die soziale Absicherung der Gründer vorgesehen ist (dessen Verwendung aber ins Belieben der Gründer gestellt ist).
Dauer: Doch die Förderungsdauer wurde radikal gekürzt: Statt neun Monate lang wird der Zuschuss nur noch für sechs Monate gezahlt. Der 300-Euro-Zuschlag wird – allerdings nur für Gründungen, deren Tragfähigkeit bereits mehr oder weniger belegt ist – auf Antrag für weitere neun Monate gezahlt.
Restanspruch: Zudem wird der GZ nun nur dann gezahlt, wenn noch ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld I besteht. Bisher reicht ein Restanspruch von drei Monaten. Wer von vornherein nur Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I hat, muss den GZ also bereits im ersten Monat der Arbeitslosigkeit beantragen.
Tipps zur erfolgeichen Antragstellung
1: Anträge auf Gründungszuschuss sollten künftig tunlichst in der ersten Jahreshälfte, wenn möglich sogar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs gestellt werden. Denn wenn der für den GZ vorgesehene „Topf“ aufgebraucht ist, haben spätere Antragsteller das Nachsehen.
2: Die Weichen für eine mögliche spätere Förderung werden bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit dem Abschluss der so genannten Eingliederungsvereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, welche Schritte die oder der Arbeitslose unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Gründungsinteressenten sollten dafür sorgen, dass in die Vereinbarung bereits ihr Interesse an einer Existenzgründung festgehalten wird und ggf. die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren vereinbart wird.
3: Künftig werden die Arbeitsvermittler noch mehr Wert als bislang auf den Vorrang der Vermittlung in eine versicherte Beschäftigung pochen. Gründungsinteressenten, die eine Qualifikation haben, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt ist, sollten sich besonders gut auf das Erstgespräch bei der Arbeitsagentur vorbereiten. Tipps dazu finden sich u.a. auf
www.gruendungszuschuss.de. Sie brauchen nämlich besonders gute Argumente, wenn eine Gründungsförderung erhalten wollen.
4: Generell gilt: Der Businessplan, den Arbeitslose vorlegen müssen, wenn sie den GZ beantragen, sollte formal fehlerfrei und gut ausgearbeitet sein. Dafür lohnt es sich, die Hilfe professioneller Berater in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsagenturen werden den GZ künftig wohl schon bei kleinen Unstimmigkeiten im Businessplan ablehnen.