Zeiten des Bezugs von ALG II bringen seit Anfang 2011 keinerlei Rentenansprüche mehr. Doch es gibt eine Ausnahme – und zwar für die rund 750.000 Hartz-IV-Bezieher, die ganz legal einen Minijob haben und damit sogenanntes „aufstockendes Arbeitslosengeld II“ erhalten. Dafür müssen die Betroffenen allerdings auf die Versicherungsfreiheit ihres Minijobs verzichten.
Bezieher von Hartz-IV-Leistungen sind seit Anfang 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig. Wer ALG II bezieht, erwirbt damit keine Rentenansprüche mehr, auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Lediglich ein bereits bestehender Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bleibt erhalten.
Ausnahme: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Soweit sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, sind auch ALG-II-Bezieher natürlich über ihren Job rentenversichert. Daran ändert sich durch den ALG-II-Bezug nichts. Doch die meisten ALG-II-Bezieher, die einer Beschäftigung nachgehen, üben einen Minijob aus. Minijobber sind jedoch grundsätzlich von der Verpflichtung befreit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu versichern. Aber auf diese Befreiung können sie auch verzichten und sich somit pflichtversichern – und das lohnt sich gerade für ALG-II-Bezieher.
Schriftlicher Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Das geht nach Paragraph 5 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs „durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber“. Die Verzichtserklärung hat zur Folge, dass die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ohnehin gezahlten Rentenversicherungsbeiträge aufstocken müssen. Der Arbeitgeber zahlt bei einem gewerblichen Minijob einen Pauschalsatz von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Der Minijobber muss den Beitrag dann um 4,6 Prozent aufstocken, damit der derzeit „normale“ Beitragssatz von 19,6 Prozent erreicht wird. Bei einem Minijob im Privathaushalt wird der niedrige Arbeitgeberbeitrag von fünf Prozent ebenfalls (hier um 14,6 Prozent) auf 19,6 Prozent aufgestockt.