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Hartz IV

Freie Wohnortwahl

30.06.2010 14:41
Von Rolf Winkel
Hartz IV ALG II Freie Wohnortwahl Finanzportal Biallo.de
„Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, bestimmt das Grundgesetz. Das gilt auch für Hartz-IV-Bezieher. Sie dürfen deshalb in einen neuen Wohnort umziehen.
Der zuständige Träger muss dann gegebenenfalls die höheren Unterkunftskosten in Berlin oder München zahlen. Dass der Betroffene vorher billiger gewohnt hat, zählt nicht. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Konkret ging es um den Fall eines Musikers aus Bayern, der Arbeitslosengeld II bezog und 2008 von dort nach Berlin umzog, ohne dass die bisher für ihn zuständige Arge den Umzug unter dem Gesichtspunkt einer leichteren Eingliederung in Arbeit für sinnvoll erklärt hatte. Die Kosten der neuen Wohnung in Berlin waren mit ca. 300 Euro Warmmiete nach Berliner Maßstäben angemessen; an seinem bisherigen Wohnort in Bayern waren die Kosten mit 193 Euro pro Monat aber deutlich niedriger. Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf übernahm deshalb auch nur die bisher in Bayern angefallenen Mietkosten und berief sich auf das Gesetz: Nach Paragraf 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn diese Kosten sich nach einem „nicht erforderlichen“ Umzug erhöhen.
Rechner
Arbeitslosengeld-II-Rechner
Wie hoch wird das neue Arbeitslosengeld-II gemäß Hartz-IV ausfallen, das Sie voraussichtlich erhalten.
Arbeitslosengeld-Rechner
Mit wie viel Arbeitslosengeld Sie rechnen können.
Foto(s): Sebastian Willnow/ddp
So geht es nicht, befand das BSG nun. Das Jobcenter muss die Differenz zwischen der früheren Miete in Bayern und jetzigen Miete in Berlin nachzahlen (Az.: B 4 AS 60/09 R).
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Die Bundesrichter in Kassel sind der Ansicht, die Vorschrift über die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das Niveau vor dem Umzug finde bei Umzügen, die über die Grenze des Einzugsbereichs der bisherigen Wohnung hinausgehen, keine Anwendung. Ein Hilfeempfänger, der sich einen neuen Lebensmittelpunkt suchen will, muss sich mit seinen Wohnkosten nur daran orientieren, welche Unterkunftskosten am neuen Wohnort als angemessen gelten. Ein ALG-II-Bezieher hat das Recht, an einen aus seiner Sicht interessanteren Ort zu ziehen, auch wenn das dortige Mietniveau deutlich höher ist als am bisherigen Wohnort.
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