Studenten erhalten im Regelfall kein Arbeitslosengeld II. Soweit sie als bedürftig gelten, steht ihnen nämlich BAföG zu. Von dieser Regel kann es aber Ausnahmen geben, wie das Berliner Sozialgericht feststellte: Während eines Urlaubssemesters besteht nämlich kein Anspruch auf BAföG. Deshalb kann dann ein Anspruch auf ALG II bestehen.
Warum ein Urlaubssemester eingelegt wird, ist – so die Berliner Richter – unerheblich „und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ (Aktenzeichen: S 104 AS 16420/07). Verhandelt wurde über den Fall eines jungen Mannes, der seit dem 1. April 2001 an der Humboldt-Universität zu Berlin Rechtswissenschaft studierte und nach zwölf Fachsemestern im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 laut der entsprechenden Beurlaubungssemester-Bescheinigung der HU von seinem Studium bei fortdauernder Immatrikulation beurlaubt war.
Grund für die Beurlaubung war wohl eine psychische Beeinträchtigung. Bereits seit Februar 2002 befand er sich – laut ärztlichem Attest – deswegen in ärztlicher Behandlung. Da der Betroffene wegen seiner Beurlaubung keinen Anspruch mehr auf BAföG hatte, ging er davon aus, dass ihm ALG II zustünde und beantragte diese Leistung.
Urlaubssemester bedeutet Unterbrechung der Ausbildung
Der Berliner SGB-II-Träger lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Betroffene könne ja – wenn er auf die Beurlaubung verzichte – BAföG beziehen. Dass ihm dies wegen Überschreitung der Höchstförderungsdauer nicht mehr gewährt werden könne, spiele keine Rolle. Zudem gebe es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurlaubung. Das Sozialgericht entschied jedoch zugunsten des Studenten: Wegen des Urlaubssemesters sei die Ausbildung unterbrochen gewesen. Somit habe er kein BAföG bekommen können. Daher stehe ihm ALG II zu.
Insbesondere liege ein Ausschlussgrund nicht vor: Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen u.a. des BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Paragraf 7 Abs. 5 SGB II). Genauso wie das Berliner SG hatte 1999 bereits das Bundesverwaltungsgericht zur (alten) Sozialhilfe entschieden (Az: L 5 B 153/99). Das neue Berliner Urteil ist rechtskräftig.