Im Urteil ging es um ein getrennt lebendes Ex-Paar. Die gemeinsame Tochter, die seit März 2006 in der Wohnung ihres Vaters gemeldet ist, wird von beiden Eltern betreut: Eine Woche lebt sie bei ihrer Mutter, die Hartz-IV-Leistungen erhält, eine Woche bei ihrem Vater. Die „Übergabe" erfolgt immer am Montag. Nachdem die Arge im Kreis Lippe von diesem Betreuungsmodell erfahren hatte, strich sie der Klägerin den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht bestätigten dies, weil ein Elternteil, der sich die Betreuung eines Kindes gleichberechtigt mit dem anderen Elternteil teilt, nicht mehr „allein" für dieses Kind sorge.
Bundessozialgericht widerspricht den Vorinstanzen
Das sieht das BSG anders: Das Prinzip „Alles oder Nichts" werde dem hier praktizierten Lebensmodell nicht gerecht und sei auch vom Gesetz nicht gefordert. Deshalb gilt: Wechseln sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie sich die anfallenden Kosten etwa hälftig, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Für die Betroffenen bringt dies unterm Strich bis zu 109 Euro mehr im Monat (Aktenzeichen: B 4 AS 50/07 R).
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