Extra-Leistungen soll es für manche Hartz-IV-Bezieher nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts geben. In „Härtefällen“ soll ein besonderer Bedarf anerkannt werden. Wer als Härtefall gilt, darüber gibt ein Härtefall-Katalog Auskunft, den die Bundesagentur für Arbeit am 19. Februar veröffentlicht hat.
In einem Punkt können Hartz-IV-Empfänger direkt vom jüngsten Karlsruher Urteil profitieren. Das Bundesverfassungsgericht sah es als verfassungswidrig an, dass das SGB II keine Leistungen bei einem „besonderen Bedarf“ ermöglicht. Das Grundgesetz gebiete es, „unabweisbaren, laufenden (...) Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist“.
Die regulären Sätze zum Lebensunterhalt decken – so das Gericht – nur einen „durchschnittlichen Bedarf“. Nicht anerkannt wird derzeit Bedarf, der in Sonderfällen auftritt – und das sei verfassungswidrig, urteilten die Karlsruher Richter.
Positivliste benennt außergewöhnliche laufende Belastungen
Das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit haben schnell auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil reagiert und eine neue Geschäftsanweisung auf den Weg gebracht. Der Katalog enthält eine Positivliste und eine Negativliste. In der Positivliste werden folgende Aufwendungen genannt, die als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden können:
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
- Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
- Fahrtkosten, die getrennt von ihren Kindern lebenden Elternteilen entstehen, wenn sie das Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen.
Kosten für Nachhilfeunterricht können danach nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür sei es – so das Bundesministerium – „dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie“. Vorrangig müssten schulische Angebote wie Förderkurse genutzt werden.
Keine abschließende Aufzählung
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So sind offensichtlich Rollstuhlfahrer in der BA-Liste nur als Beispiel für eine Reihe anderer behinderter Menschen herausgegriffen. Denn auch Menschen, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können behinderungsbedingt auf Haushaltshilfen angewiesen sein. In der Liste fehlen auch regelmäßige höhere Fahrtkosten von Kindern zur Schule, die vom Schulträger nicht übernommen werden.
Im Prinzip kann jeder, der SGB-II-Leistungen erhält und regelmäßig besondere Ausgaben hat, die notwendigerweise anfallen, einen Zuschlag zum ALG II beantragen. Im Zweifelsfall müssen dann die Sozialgerichte entscheiden.
Negativliste: Was nicht als zusätzlicher Bedarf gilt
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil bringt Hilfebeziehern, die regelmäßig zwingende besondere Ausgaben haben, Vorteile. Einen Anspruch auf einmalige Beihilfen – etwa für neue Winterstiefel oder für eine besondere Familienfeier – gibt das Gerichtsurteil nicht her. Solche Beihilfen für einen einmaligen besonderen Bedarf, die es bei der früheren Sozialhilfe gab, lassen sich aus dem Karlsruher Urteil nicht begründen.
Um dies klarzustellen, hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Negativliste erstellt, über Dinge, die auch künftig nicht als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden. Dazu gehören:
- die Praxisgebühr,
- Schulmaterialien und Schulverpflegung,
- Bekleidung/Schuhe in Übergrößen,
- krankheitsbedingter Ernährungsaufwand.
Das Bundesarbeitsministerium nennt als zusätzliche Bespiele noch Waschmaschinen, Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe.
Auch diese Negativliste ist allerdings längst nicht der Weisheit letzter Schluss. So heißt es in der Bundestagsdrucksache 15/1514 vom 5. September 2003 noch ausdrücklich, dass ein „nachweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf“ beispielsweise dann vorliege, „wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Obergrößen tragen muss“. Das Zitat stammt aus der Gesetzbegründung der damaligen Bundesregierung für das SGB XII (Sozialhilfe).
Fazit: Auch nach der neuen Positiv- und Negativliste wird es für die Sozialgerichte viel Arbeit geben.