Geklagt hatte eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis. Die Eltern erhielten den Regelsatz von monatlich je 311 Euro, ihre 1994 geborene Tochter bekam 207 Euro. Die Eltern hielten das für zu wenig, um den Bedarf des Mädchens zu decken. Sie beantragten zusätzlich je 133 Euro für sich sowie 89 Euro für ihre Tochter.
Die Landessozialrichter holten gleich vier Gutachten ein. Und kamen zu dem Schluss, dass die Regelleistungen den besonderen Bedarf von Familien mit Kindern nicht berücksichtigten. So leuchtete ihnen nicht ein, warum Kinder nur 60 Prozent vom Regelsatz für einen Erwachsenen erhalten sollen oder wieso 14- jährige Kinder die gleiche Summe erhalten wie Neugeborene – obwohl ihr tatsächlicher Bedarf höher ist.
Die Darmstädter Richter verwiesen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht 1998 bereits bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet habe, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige und bemängelten, dass diese höchstrichterliche Entscheidung bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden sei.
Sozialgericht sah ursprünglich keinen Verstoß
Zuvor schmetterte das Sozialgericht den Antrag ab. Die zuerkannten Leistungen hielten sie für rechtmäßig und sahen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Schließlich gestehe die Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgerichts dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen Gestaltungsspielraum zu.