Kabelanschluss muss Bestandteil des Mietvertrages sein
Nicht übernommen werden müssen die Gebühren laut Urteil allerdings, wenn der Kabelanschluss kein fester Bestandteil des
Mietvertrages ist und es zudem Alternativen dazu gibt. Im verhandelten Fall wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage einer Frau ab, da sie sich freiwillig für das Kabelfernsehen entschieden hatte. Laut Mietvertrag war es ihr freigestellt, ob sie den Fernsehempfang via Kabel nutzen wollte. Stattdessen wurden ihr anteilig die Kosten einer Gemeinschaftsantenne in Rechnung gestellt - und von der Behörde auch anstandslos übernommen. Das Recht der Klägerin auf Informationsfreiheit werde auch mit der Gemeinschaftsantenne bereits hinreichend erfüllt, befanden die Richter.