Bewerbungskostenübernahme, Fortbildungsfinanzierung, Mobilitätshilfen, Lohnkostenzuschüsse für einen einstellungsbereiten Arbeitgeber – all das kommt auch für arbeitslose Hartz-IV-Bezieher in Frage. Allerdings handelt es sich durchweg um Kann-Leistungen. In welche Fällen kann eine solche Leistung aber zur Pflicht werden?
Auf bestimmte Möglichkeiten der Arbeitsförderung haben ALG-II-Bezieher gar keinen Anspruch. Das betrifft Leistungen zur Existenzgründung. Hier sind die Betroffenen damit schlechter gestellt als diejenigen, die (noch) Arbeitslosengeld I erhalten. Sie können den so genannten Gründungszuschuss erhalten. Diese Leistung gibt es für ALG-II-Bezieher nicht. Für sie kommt, wenn sie sich selbstständig machen wollen, allenfalls das so genannte Einstiegsgeld in Frage. Bei den anderen Leistungen der Arbeitsförderung - etwa bei der Übernahme von Bewerbungskosten - handelt es sich für ALG-II-Bezieher durchweg um „Kann-Leistungen“, die nur so lange gezahlt werden, wie Haushaltsmittel dafür vorhanden sind.
Manche Arbeitsagenturen orientieren sich bei den Bewerbungs- und Mobilitätshilfen an den früheren gesetzlichen Regeln. Bewerbungskosten wurden früher bis 260 Euro pro Jahr und fünf Euro pauschal pro nachgewiesener Bewerbung erstattet. Wer eine Stelle gefunden hat, aber in eine andere Stadt umziehen muss, kann eine Trennungskostenbeihilfe - bis zu 260 Euro pro Monat nach altem Recht - bei doppelter Haushaltsführung oder auch eine Umzugskostenbeihilfe beantragen. Hier wird von den Agenturen der früher geltende Höchstbetrag von 4.500 Euro allerdings nicht mehr genannt. Im Grundsatz können allerdings nach wie vor die früher geltenden Beträge gezahlt werden – gegebenenfalls kann die Förderung aber auch noch höher sein.
Eine Frage des Ermessens
Bei den genannten Leistungen hat der zuständige Sachbearbeiter einen großen Ermessensspielraum, ob er nun bei einer Antragstellung „Ja“ oder „Nein“ sagt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun allerdings entschieden, dass mitunter ein solcher Spielraum kaum besteht. Das Jobcenter muss dann eigentlich „Ja“ zu einem Antrag sagen. Denn manchmal werden die Leistungen allerdings fast zur Pflicht – wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Oktober 2011 entschieden hat (Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B).
In der Bremer Entscheidung ging es um einen Arbeitslosen, dessen Arbeitgeber eine Einstellung davon abhängig machte, dass der Betroffene einen Führerschein hatte. In einem solchen Fall ist das Ermessen der Behörde „auf Null reduziert“ – jedenfalls dann, wenn der Antragsteller keine eigenen Mittel hat, um den Führerschein zu finanzieren. Das Urteil ist auch auf andere Fälle übertragbar, in denen der Arbeitgeber die Einstellungszusage an bestimmte Bedingungen knüpft – etwa an Lohnkostenzuschüsse, an einen Umzug oder an den Erwerb von Kenntnissen in einem bestimmten PC-Programm. In solchen Fällen kann Antragstellern künftig nur geraten werden, den Hartz-IV-Trägern bzw. den Arbeitsagenturen ein entsprechendes Arbeitgeberschreiben vorzulegen.
Vermittlungsbudget
Etliche konkrete Regelungen zu den sogenannten Bewerbungs- und Mobilitätshilfen waren bereits 2009 im Arbeitslosenrecht gestrichen – und durch das „Vermittlungsbudget“, geregelt in Paragraph 45 SGB III, ersetzt. Über dieses können die örtlichen Arbeitsagenturen und ihre Vermittler nun freier als früher verfügen. Jetzt sind z.B. auch Ausgaben fürs persönliche Outfit drin – etwa für einen Friseurbesuch oder für eine angemessene Kleidung, wenn ansonsten etwa eine Bewerbung für einen bestimmten Job chancenlos wäre.