Wer in einem Ballungsgebiet wohnt, hat höhere Unterkunftskosten, weil die Mieten einfach höher sind. Die Arge München hatte daraus die Konsequenz gezogen: Dann müssen die Wohnungen der ALG-II-Bezieher wenigstens kleiner sein. Das sah das Bundessozialgericht anders. Egal ob Stadt oder Land, Hartz-IV-Beziehern stehen überall gleich große Wohnungen zu.
Eine bundeseinheitliche Regelung, welche Wohnungsgrößen für ALG-II-Bezieher als „angemessen“ gelten, gibt es bislang nicht. Daher wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher auf die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer über öffentliche Wohnraumförderung abgestellt.
Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor. Wenn dem so ist, muss das auch für ALG-II-Bezieher gelten, befand das Bundessozialgericht und wandte sich damit gegen die Praxis der Arge München, die den Betroffenen nur eine Wohnungsgröße von 45 qm zugesteht. Diese Wohnungsgröße gilt in anderen Ländern nach anderen Ländergesetzen als angemessen. Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf Wohnungen verwiesen werden, die kleiner sind als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden (Az.: B 4 AS 30/08 R).
Tipp: Ob und wie viel Hartz-IV-Leistungen Ihnen zustehen, können Sie mit unserem
Arbeitslosengeld-II-Rechner ermitteln.