Das sah das BSG anders. Allzu detaillierte Vorgaben müsse die „Kostensenkungsaufforderung“ des Amtes nicht enthalten. Zwar gebe es für Verwaltungsakte Form- und Begründungsanforderungen. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist ausreichend, wenn der Träger eine konkrete Mietobergrenze benennt und zudem mitteilt, bis wann die Betroffenen Zeit haben, eine neue Wohnung zu finden. Wolle der Hilfebezieher mehr wissen, so könne er nachfragen.
Wichtig: Hartz-IV-Bezieher sollten auch ohne besonderen Hinweis des Amtes über ihre Wohnungssuche genau Buch führen. Erfahrungsgemäß ist es häufig kaum möglich, vor Ort eine Wohnung zu finden, die den Vorgaben des Amtes genügt. Wer keine billigere Wohnung findet, aber seine Suche detailliert belegen kann, für den muss der Träger weiterhin die vollen Unterkunftskosten übernehmen. Anderenfalls trägt der Träger sechs Monate nach der Aufforderung zur Kostensenkung nur noch die „angemessenen Unterkunftskosten“.
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