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11.09.2008 08:00

Hartz IV und Wohnung

Formlose Umzugsaufforderung genügt

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Hartz-IV-Bezieher, die in einer zu teuren Wohnung leben, werden vom Amt meist aufgefordert, sich eine billigere Bleibe zu suchen. Wer eine solche Aufforderung erhält, muss sich eine andere Wohnung suchen – auch wenn der Hartz-IV-Träger dafür keine detaillierten Vorgaben gemacht hat, so das Bundessozialgericht (Az.: B 11b AS 41/06 R).
Hartz IV und Wohnung ALG II Angemessene Wohnkosten UmzugsaufforderungVerbraucherporl Biallo.de
Die Klägerin hat im Jahr 2005 mit ihrer 1987 geborenen Tochter eine Wohnung von 80 m² bewohnt. Die Kaltmiete betrug 398 Euro; die Arge Regensburg hielt nur 343 Euro für angemessen und hatte dies der Klägerin schon vor Inkrafttreten des SGB II im Oktober 2004 mitgeteilt. Die Betroffene fand die Aufforderung des Amtes nicht präzise genug und wurde dabei von der Vorinstanz – dem Bayerischen LSG – gestützt. Dieses sah die Hartz-IV-Träger in der Pflicht, genau darüber zu belehren, wie die Kosten gesenkt werden können – etwa durch einen Umzug oder durch Untervermietung eines Teils des Wohnraums – und wie der Behörde die Wohnungssuche nachgewiesen werden müsse.
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Das sah das BSG anders. Allzu detaillierte Vorgaben müsse die „Kostensenkungsaufforderung“ des Amtes nicht enthalten. Zwar gebe es für Verwaltungsakte Form- und Begründungsanforderungen. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist ausreichend, wenn der Träger eine konkrete Mietobergrenze benennt und zudem mitteilt, bis wann die Betroffenen Zeit haben, eine neue Wohnung zu finden. Wolle der Hilfebezieher mehr wissen, so könne er nachfragen.

Wichtig: Hartz-IV-Bezieher sollten auch ohne besonderen Hinweis des Amtes über ihre Wohnungssuche genau Buch führen. Erfahrungsgemäß ist es häufig kaum möglich, vor Ort eine Wohnung zu finden, die den Vorgaben des Amtes genügt. Wer keine billigere Wohnung findet, aber seine Suche detailliert belegen kann, für den muss der Träger weiterhin die vollen Unterkunftskosten übernehmen. Anderenfalls trägt der Träger sechs Monate nach der Aufforderung zur Kostensenkung nur noch die „angemessenen Unterkunftskosten“.

Tipp: Wie viel Hartz-IV-Leistungen Sie voraussichtlich erhalten, ermitteln Sie mit unserem ALG-II-Rechner.
 
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