„Einen Job auf dem Bau finde ich mit meinem Alter nicht, ich werde wohl bis zur Rente ohne Arbeit sein.“ 18 Monate lang wird der 56-Jährige die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erhalten. Dann steht der Antrag auf Arbeitslosengeld II an. Und damit steht es um den Schutz des von ihm selbst gebauten Hauses schlecht. „Die werden mir sagen: Verkaufen sie es doch, vom Erlös können sie gut leben“, befürchtet der Bauarbeiter. Und tatsächlich: Durch Hartz IV ist das „kleine Häuschen“ im Falle der Arbeitslosigkeit seltener geschützt als früher bei der Arbeitslosenhilfe.
Die Kriterien: selbstgenutzt und angemessen
Grundsätzlich können Eigner von Häusern oder Eigentumswohnungen auch Hartz-IV-Leistungen erhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Immobilie selbstgenutzt und angemessen ist. Zur Überprüfung der Angemessenheit gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, aber eine Reihe von Gerichtsurteilen. Zuletzt hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 (Az: B 11b AS 37/06 R) die Grenzen für den Schutz der Immobilie bestimmt.
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Hartz IV
Zuverdiener dürfen mehr behalten
Es ging dabei um eine vierköpfige Familie, die in ihrem Eigenheim am Ammersee lebt, das eine Wohnfläche von 159 qm hat und auf einem 561 qm großen Grundstück errichtet ist. Das ist zu viel, entschieden die Bundesrichter und befanden, dass ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 qm nicht überschreiten dürfe. Dies gelte für einen Vier-Personen-Haushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 qm als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 qm als angemessen angesehen wird.
Beispielfall Ehepaar
Das Haus von Werner S. hat 140 qm, was für eine fünfköpfige Familie als akzeptabel gilt. Allerdings: Der Maurer lebt mit seiner Frau Elvira, die eine kleine Erwerbsminderungsrente erhält, alleine. „Oben sind zwar drei Kinderzimmer, die Kinder sind aber schon seit fünf Jahren aus dem Haus“, erklärt der Maurer. Folglich wird sein Antrag auf Arbeitslosengeld II wohl abgelehnt werden.
Mögliche Auswege
Für den Fall, dass eine Immobilie zu groß ist, weist das zweite Sozialgesetzbuch Auswege auf. Dies gilt gerade für Ältere, die Arbeitslosengeld II beantragen. Um zu vermeiden, dass die Betroffenen wegen einer vorübergehenden Notlage ihr Haus verkaufen müssen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen in Härtefällen „Leistungen als Darlehen zu erbringen“ (Paragraph 23 Absatz 5 SGB II). Die Zahlung eines Darlehens an Hausbesitzer kann dabei davon abhängig gemacht werden, dass ein Eintrag ins Grundbuch erfolgt, der der Behörde Eigentumsrechte am Haus sichert. „Vielleicht kommen wir aber noch ganz um Hartz IV herum“, hofft Werner S. Seine Idee: Aus den Kinderzimmern im ersten Stock könnte eine abgetrennte Wohnung werden. „Wenn wir die vermietet kriegen, kämen wir vielleicht so über die Runden - bis zur Rente.“
Tipp: Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
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