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ALG II und Fahrtkosten

Erstattung vom Amt

28.11.2009 08:00
Von Rolf Winkel
Job-Center müssen Hartz-IV-Beziehern, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe Fahrtkosten erstatten. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze sei zu berücksichtigen, dass die Betroffenen nur sehr wenig Geld zur Verfügung hätten.
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Es gab damit der Klage eines Mannes statt, der von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) der Stadt Augsburg die Erstattung von 3,52 Euro verlangt hatte. Der Arbeitslosengeld-II-Empfänger war binnen eines Monats zweimal in die Behörde gebeten worden. Der Arbeitslose hatte die Strecke beide Male mit dem Auto zurückgelegt und für die acht Kilometer jeweils 22 Cent geltend gemacht – pro Meldetermin also 1,76 Euro. Die Arge wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge unter sechs Euro auszahlen.
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Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, seinem Mandanten stünden am Tag nur 11,52 Euro zu – davon müsse er schließlich auch seine Ernährung finanzieren. Die Richter sahen das ähnlich: Eine „Bagatellgrenze“ von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG-II-Empfängers nicht angemessen.
 
Tipp: Wie viel Hartz-IV-Leistungen Sie voraussichtlich erhalten, ermitteln Sie mit unserem ALG-II-Rechner.
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