Partnerschaften und Ehen werden zunehmend gleichgestellt - so ist der Eindruck. Das scheint das neue Unterhaltsrecht zu beweisen. Doch das, so Herbert Grziwotz, Jurist und Experte für Familienrecht aus Regen, „ist ein Trugschluss“.
Unterhalt
Nur verheiratete Paare haben einen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. „Für den nichtarbeitenden, kinderbetreuenden Elternteil bietet die Ehe immer noch die größere Sicherheit bei der Versorgung“, betont Notar Grziwotz. Zwar muss sich der geschiedene Partner, der den Nachwuchs versorgt, nach dem neuen Unterhaltsrecht auch bereits ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes wieder eine Arbeit suchen. Aber der Unterhaltsanspruch kann durchaus verlängert werden. Nicht nur, wenn das Kind behindert oder krank ist, sondern auch wenn die Ehe lange gedauert hat. Was allerdings als „lang“ gilt, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt.
Auch wenn der geschiedene Ehepartner nachweislich keine Stelle findet, hat er gute Chancen, seinen Anspruch zu verlängern. „Nicht vergessen sollte man auch die Witwenrente, den Alters- und Krankheitsunterhalt“, sagt Grziwotz. Nicht zuletzt hat der geschiedene oder verwitwete Ehepartner, der seine Karriere der Familie zuliebe zurückgestellt hat, über den Versorgungsausgleich Anteil an den Rentenansprüchen des Partners, nämlich genau zur Hälfte. Bei nicht verheirateten Paaren gibt es dagegen keine Unterhaltsansprüche. Lediglich bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist, gilt auch hier die Regel, dass der Ex-Partner für den Alleinerziehenden Betreuungsunterhalt bezahlen muss. Verlängert werden kann dieser Anspruch nur, wenn das Kind krank oder behindert ist.
Steuern
Eheleute sparen nicht automatisch Steuern: „Aus steuerlicher Sicht lohnt sich eine Ehe nur, wenn die Einkünfte beider Partner unterschiedlich hoch sind. Beziehen beide ein gleich hohes Einkommen, ist der Steuervorteil vernachlässigbar“, sagt der Steuerberater Dominik Brach aus München. „Für nicht verheiratete Paare gibt es dagegen keinen Cent Vergünstigung.“ Bei der Erbschaftsteuerregelung ist der Ehe-Vorteil dagegen eindeutig. Partnern ohne Trauschein stehen seit der Erbrechtsreform 20.000 Euro Freibetrag zu, Eheleute genießen 500.000 Euro. Zudem sind Nichtverheiratete aus der Erbfolge komplett ausgeschlossen, soweit kein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt.
Krankenversicherung
Die Möglichkeit einer kostengünstigen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht nur Verheirateten offen, von denen ein Partner nicht arbeitet oder nur geringfügige Einkünfte hat. „Kinder und Steuern sind gute Gründe, zu heiraten“, sagt Notar Grziwotz. Und nicht zuletzt gibt es speziell für Männer ein gutes Argument, der Liebsten schnellstens einen Antrag zu machen: „Ehemänner haben beim gemeinsamen Nachwuchs automatisch auch das Sorgerecht“.
Wollen Sie mehr wissen? In der Langfassung informieren wir unter anderem über diese Themen:
- Verlobung
- Voraussetzungen für eine Eheschließung
- Namensrecht
- Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht
- Güterstände
- Erbrecht
- Steuern
- Heiraten im Ausland
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