Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe
Seit dem 1. Oktober 2008 gilt: Wer Bafög oder die Berufsausbildungsbeihilfe (für Azubis mit niedrigem Ausbildungsentgelt) erhält, darf daneben einen 400-Euro-Job ausüben, ohne dass das Geld vom Staat gekürzt wird. Das Gesetz enthält allerdings keine Extra-Regelung für Mini-Jobs. Erlaubt sind vielmehr Arbeitseinkünfte in Höhe von 4.800 Euro brutto innerhalb des „Bewilligungszeitraums“. Dieser reicht bei Studenten meist von Oktober bis Ende September. Ob die Betroffenen hier Monat für Monat 400 Euro oder in zwei Monaten jeweils 2.400 Euro brutto und in den anderen Monaten gar nichts verdienen, spielt für die Anrechnung keine Rolle. Sind die Einkünfte höher, wird die Ausbildungsförderung entsprechend gekürzt.
Arbeitslosengeld I
Die Bezieher dürfen grundsätzlich nebenher einen bei der Arbeitsagentur angemeldeten Job mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben. Alles, was nach Abzug der Werbungskosten über Nettoeinkünfte von 165 Euro im Monat hinausgeht, mindert allerdings die Versicherungsleistung.
Arbeitslosengeld II
Arbeitseinkünfte sind von behördlicher Seite aus erwünscht. 100 Euro sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Mit zunehmenden Einkünfte sinkt aber die „Stütze“ vom Staat. Wer einen 400-Euro-Job ausübt, darf hiervon 160 Euro behalten.
Altersrente ab 65
Wer die reguläre Altersgrenze für die gesetzliche Rente überschritten hat, darf unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Altersrente unter 65
Wer ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht, für den ist ein 400-Euro-Job unschädlich. Wer mehr verdient, dessen Rente wird gleich um (mindestens) ein Drittel gekürzt. In zwei Monaten pro Jahr ist jedoch ein Hinzuverdienst bis zu 800 Euro möglich, ohne den Rentenbezug zu gefährden. Die gleichen Regeln gelten auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rentenbezieher werden aber zu hohe Nebeneinkünfte um mindestens ein Viertel (statt ein Drittel) gekürzt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Auch Erwerbsgeminderte dürfen ihre Rente durch Nebenjobs aufstocken. Recht großzügige Regeln gelten für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen täglich nur zwischen drei und maximal sechs Stunden arbeiten können und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt für sie derzeit (2010) 881,48 € in den alten und 781,98 € in den neuen Bundesländern. Vielfach ist allerdings noch mehr erlaubt. Die individuellen Werte sollte man sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind nur Einkünfte in Höhe von maximal 400 Euro pro Monat erlaubt.
Hinterbliebenenrente
Von den Bruttoeinkünften von abhängig beschäftigten Hinterbliebenen werden zunächst 40 Prozent pauschal abgezogen, so wird das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt. Von z.B. 1.300 Euro brutto bleiben so 780 Euro netto übrig. Frei sind aber in den alten Bundesländern nur Einkünfte in Höhe von 718,01 Euro brutto (neue Länder: 637,03 Euro). Im Beispielfall sind die Einkünfte damit um etwa 62 Euro zu hoch. 40 Prozent hiervon – das sind etwa 25 Euro – werden deshalb von der Hinterbliebenenrente abgezogen.