Beschäftigte verzichten in Krisenzeiten immer öfter auf Teile des ihnen zustehenden Lohns, um so „ihre“ Firma vor der Pleite zu retten. Falls die Firma dann doch Insolvenz anmelden muss, werden die Betroffenen für ihren Lohnverzicht zudem noch mit einem niedrigeren Insolvenzgeld bestraft, was aber – so eine Entscheidung des Bundessozialgerichts – verhindert werden kann.
Im Streitfall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Pleite gegangenen Küchenmöbelherstellers prozessiert und ein höheres Insolvenzgeld verlangt. 2002 hatten die rund 450 Mitarbeiter im Rahmen eines von der IG Metall abgeschlossenen Restrukturierungstarifvertrags auf Teile des Lohns, tarifliche Lohnerhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Sollte die Sanierung scheitern, sah der Vertrag vor, dass der Verzichts-Tarif unmittelbar gekündigt werden konnte und rückwirkend wieder die vollen Lohnansprüche geltend gemacht konnten.
Als das Unternehmen ein Jahr später Insolvenz anmeldete, kündigte die IG Metall den Vertrag umgehend auf. Nach der Insolvenz beantragten die meisten Arbeitnehmer Insolvenzgeld – als Ersatz für den nicht gezahlten Lohn in den letzten drei Monaten vor der Pleite. Die Arbeitsagentur ersetzte ihnen per Insolvenzgeld jedoch nur die abgespeckten Sanierungslöhne. Zu Unrecht, wie das BSG nun – anders als die Vorinstanzen – befand.
Höherer Lohn bedeutet höheres Insolvenzgeld
Der Restrukturierungstarifvertrag sei im September 2003 „mit der Wirkung der Neuentstehung und unmittelbaren Fälligkeit aller verzichteten Lohnbestandteile gekündigt worden“. Daher konnten die Arbeitnehmer in den Monaten vor der Insolvenz einen höheren Lohn und mithin für den Lohnausfall auch ein höheres Insolvenzgeld beanspruchen.
Allerdings gilt weiterhin – wie in allen anderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhält –, dass diese Leistung nur das Entgelt ersetzt, das im Insolvenzgeld-Zeitraum (also in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz) erarbeitet wurde. Nachzahlungen für die Zeit davor werden von der Arbeitsagentur nicht ersetzt – auch wenn die Arbeitnehmer noch entsprechende Ansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber haben. (Aktenzeichen: B 11 AL 8/08)