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Jobsuche im EU-Ausland

Arbeitsagentur muss Kosten tragen

28.10.2011 09:47
Von Rolf Winkel
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss auch Kosten übernehmen, wenn sich Arbeitslose aus Deutschland in EU-Staaten bewerben. Dazu gehört auch die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch. Das hat das Landessozialgericht Hessen in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
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Geklagt hatte ein 39 Jahre alter Arbeitsloser, der bei der BA die Übernahme der Reisekosten in Höhe von 200 Euro für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin beantragt hatte. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber Erstattungen für Reisen ins Ausland nicht vorgesehen habe.
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Das verstoße aber, so das Landessozialgericht, „gegen die europarechtlich garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ (Aktenzeichen: L 7 AL 15/09).

Ausdrückliche Regelung im "Vermittlungsbudet"

Inzwischen gibt es im Arbeitslosenrecht keine Einzelbestimmungen mehr zur Übernahme von Bewerbungs- und Mobilitätshilfen, sondern stattdessen in § 45 SGB III eine generelle Regelung zum so genannten „Vermittlungsbudget“. Über dieses können die örtlichen Arbeitsagenturen und ihre Vermittler nun freier als früher verfügen, wobei es sich generell um Ermessensleistungen handelt. Ausdrücklich regelt Absatz 2 dieses Paragraphen, dass nun auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden“ kann.

Generell gilt dabei: Die Kostenübernahme muss vor Antritt der Reise beantragt werden.

Info: Ermitteln Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I.
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