Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Förderung eines Studiums darauf an, nach welchen Kriterien die Ausbildung theoretisch förderfähig sei. Im Falle von Studien sei dies durch das BAföG gewährleistet. Ob ein Student im Einzelfall tatsächlich förderberechtigt sei oder nicht, spiele keine Rolle.
Im konkreten Fall hatte ein Student geklagt, der zunächst Ethnologie und später Bauingenieurwesen studiert hatte. Weil der Student erst nach dem siebten Semester die Fachrichtung wechselte, verweigerte das BAföG-Amt unterstützende Zahlungen. Daraufhin forderte der Student eine Unterstützung durch Arbeitslosengeld II.
Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab. Studenten könnten keine Hartz-IV-Empfänger sein, argumentierten die Richter. Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser allein könne aber die Annahme eines Härtefalls, wie von dem Studiosus gefordert, nicht begründen.
Tipp: Wenn Sie wissen möchten, ob Ihnen BAföG oder Arbeitslosengeld II zusteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, so können Sie sich darüber mit Hilfe unseres
BAföG-Rechners oder
Arbeitslosengeld-II-Rechners informieren.