
Zweite Ausbildung: Auch wenn der Erst- eine Zweit-Ausbildung folgt, wird in der Regel bis 25 weiter Kindergeld gezahlt. Ausnahme: Falls die Söhne oder Töchter neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann stoppt die Familienkasse die Zahlung bei der zweiten Ausbildung.
Ausbildungssuche: Die gleichen Regeln gelten für diejenigen, die (noch) keine Ausbildung gefunden haben oder die nach ihrer Erstausbildung auf der Suche nach einer zweiten Ausbildung sind. Die Ausbildungssuche muss allerdings nachgewiesen werden. Studienbewerber können die Studienplatzsuche z.B. durch eine Bewerbung bei „hochschulstart.de“ belegen, Ausbildungsplatzsuchende durch die regelmäßige Meldung bei der Arbeitsagentur. Wichtig: Wer seine erste Ausbildung sucht, darf in der Suchzeit ruhig einen Vollzeitjob ausüben, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Wer nach der ersten Ausbildung eine Zweite sucht, für den gilt die beschriebene 20-Stunden-Regel.
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