
Auch für erwachsene Kinder besteht unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kindergeld
Eltern haben für ihre erwachsenen Kinder womöglich auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn diese vollzeiterwerbstätig sind, um zwei Ausbildungsabschnitte oder die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken, urteilte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem Fall hatte der im August 1984 geborene Sohn der Klägerin im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker bestanden und war danach von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden. Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besuchte von September 2008 an eine Fachschule für Technik, um dort einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu absolvieren. Die Aufnahmezusage hatte er bereits im März 2008 bekommen. Im Juli 2008 beantragte die Frau Kindergeld für ihren Sohn und gab an, dass dieser sich ab September 2008 wieder in Schul- oder Berufsausbildung befinden werde.
Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie davon ausging, dass das Einkommen ihres Sohnes wegen seiner mehrmonatigen Vollzeittätigkeit in dem betreffenden Steuerjahr den Jahresgrenzbetrag von seinerzeit 6.400 Euro überstieg und der junge Mann damit steuerlich nicht mehr als Kind berücksichtigt werden würde.
BFH weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab
Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse in erster Instanz, von September bis Dezember 2008 Kindergeld auszuzahlen, wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit jedoch nicht für den Zeitraum von März bis August 2008. Der BFH hob die Entscheidung auf und wich damit von seiner eigenen, bisherigen Rechtsprechung ab (Az.: III R 34/09).
Bisher berücksichtigten die Finanzämter ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit steuerlich nicht als Kind. Die Logik dahinter war, dass das Kind sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden habe, „die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige“, teilten die BFH-Richter mit.
Entscheidend ist jetzt das Existenzminimum
Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, aber möglicherweise Kindergeld für die übrigen Monate bekommen konnte, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.
Nun entschieden die BFH-Richter: Zwar solle Kindergeld nach wie vor nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern Unterhaltsaufwendungen entstehen – wie für ein Kind in Ausbildung. Doch sie konkretisierten: „Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab.“
Stattdessen soll mit dem Urteil von nun an entscheidend sein, dass das Kind während des gesamten Jahrs oder – wenn es wegen seines Alters während des Jahres sowieso seinen steuerlichen Status als Kind verlieren würde – anteilig nicht mehr als das Existenzminimum eines Erwachsenen verdient, derzeit 8.004 Euro jährlich. Mit dem aktuellen Urteil sind nun „alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen“, legten die Richter fest. Ist das der Fall, steht dem Kind auch für das gesamte Jahr Kindergeld zu.
Die Neuregelung kann jedoch - wie im Streitfall - dazu führen, dass für das gesamte Kalenderjahr kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gilt dann, wenn die Jahreseinkünfte des Kindes insgesamt über dem gesetzlichen Existenzminimum von 8.004 Euro liegen.