Während der Berufsausbildung besteht für erwachsene Kinder aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Kindergeldanspruch – nicht wie zuvor bis zum 27. Lebensjahr. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Regelung gleich in mehreren Fällen für rechtmäßig erklärt (III R 35/09).
In einem der Fälle hatte der Vater einer im Oktober 1983 geborenen Studentin gegen die Entscheidung der Familienkasse geklagt, das Kindergeld für seine Tochter nach deren 25. Geburtstag von November 2008 an zu streichen. Der Mann berief sich darauf, der Gesetzgeber habe mit der Absenkung der Altersgrenze den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt.
Er habe sich als Alleinerziehender auf die veränderte Rechtslage nicht einstellen und der Tochter auch nicht nach dem vierten Semester die Weiterführung des Studiums untersagen können. Die habe ihre Ausbildung im übrigen zielstrebig betrieben, aber das Studium unter anderem wegen Krankheit und eines einjährigen Sprachaufenthaltes im Ausland erst im Alter von 22 Jahren aufgenommen.
Auch gegen die Bevorzugung von Eltern mit Kindern der Geburtsjahrgänge bis 1982 wandte sich der Mann. Die für sie vorgesehene Übergangsregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, argumentierte er. Denn auch Eltern mit Kindern des Geburtsjahrgangs 1983, wie er selbst, hätten sich nicht – beispielsweise durch eine Verkürzung der Schulzeit – auf die Absenkung der Altersgrenze einstellen können.
Die obersten Finanzrichter sahen dies anders. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr hegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz nach Artikel 6, nach dem das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss, sahen sie nicht. „Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren“, verwiesen die Richter auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) (2 BvR 1670/01).
Verweis auf Steuerabzugsmöglichkeit
Für Kinder, die also wegen ihres Alters keinen Kindergeldanspruch mehr hätten, könnten die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33a Abs. 1 EStG abziehen, hoben die BFH-Richter in der Urteilsbegründung hervor und erklärten: „Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.“
Andererseits gestanden sie zu, dass die genannte Steuerabzugsmöglichkeit „in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge nach Paragraf 32 Abs. 6 EstG“ sind. Diese Nachteile seien jedoch in diesem Zusammenhang unerheblich.
Auch der Wegfall weiterer steuerlicher Vorteile führe nicht dazu, dass die Absenkung der Altersgrenze auf 25 für verfassungswidrig erklärt werden müsse, entschieden die Richter. Nach dem Verlust des Kindergeldes fallen auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes weg, außerdem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung. Weitere Nachteile könnten sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.
„Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird“, erwartet der Kieler Steuerberater Jörg Passau, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V.