3.100 Euro zur Kommunion und Konfirmation: Eine Ausnahme gilt nach der
ALG-II-Verordnung für „Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe“. Bis zu 3.100 Euro darf ein Kind bei solchen Anlässen ganz legal geschenkt bekommen.
Sachgeschenke zum Geburtstag
Für jährlich wiederkehrende Anlässe gilt die 3.100-Euro-Regel nicht. Eine klare Geldgrenze ist hier nicht festgelegt. Nach dem Gesetz dürfen die Geschenke „die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“. Ein Notebook, für das die Verwandtschaft zum Geburtstag zusammenlegt, ist danach wohl erlaubt. „Doch ich würde immer raten, nicht Geld für ein Notebook zu überweisen, sondern direkt das Sachgeschenk zu machen. Dann gibt es auch keine Auseinandersetzung mit dem Amt“, rät ein Mitarbeiter einer rheinischen Arbeitsagentur.