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03.11.2011 10:30

Nachhilfe für Hartz-IV-Kinder

Nur wenn das Lernziel erreicht werden kann

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Das Bildungspaket für Kinder von Hartz-IV-Familien, Kinderzuschlag- und Wohngeld-Beziehern gibt es inzwischen seit einem guten halben Jahr – solange gelten auch die neuen Regeln zur Nachhilfeförderung. Erste Sozialgerichtsurteile hierzu liegen inzwischen vor.
Nachhilfe für Hartz-IV-Kinder Nur wenn das Lernziel erreicht werden kann Finanzportal Biallo.de
Mit dem Bildungspaket finanziert der Staat Kindern bedürftiger Familien eine „ergänzende angemessene Lernförderung“
Das Bildungspaket für Kinder von Hartz-IV-Familien, Kinderzuschlag- und Wohngeld-Beziehern gibt es inzwischen seit einem guten halben Jahr – solange gelten auch die neuen Regeln zur Nachhilfeförderung. Erste Sozialgerichtsurteile hierzu liegen inzwischen vor.

Der Staat finanziert Kindern bedürftiger Familien eine „ergänzende angemessene Lernförderung“. Diese muss – nach dem SGB II –„geeignet und zusätzlich erforderlich“ sein, um die „nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen“. In der Gesetzesbegründung finden sich folgende nähere Erläuterungen: Unmittelbare schulische Nachhilfeangebote haben Vorrang vor externen Angeboten von Nachhilfeinstitutionen. In der Regel soll nur eine kurzfristig notwendige Lernunterstützung finanziert werden, die geeignet ist, um „vorübergehende Lernschwächen zu beheben“.

Schulbescheinigung:
Wenn Eltern eine Nachhilfeförderung beantragen, müssen sie sich den Nachhilfebedarf vom Lehrer ihrer Kinder bescheinigen lassen. Die Bescheinigung muss dann bei der Kommune im Jobcenter bzw. bei dem jeweils zuständigen Kostenträger eingereicht werden.
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Widerspruch und Klage möglich: Wenn Eltern und die zuständigen Ämter darüber streiten, ob die Nachhilfe sinnvoll ist, können Betroffene gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch und Klage einlegen.

Rechtsmittelfähiger Bescheid:
Um sich gegen die Ablehnung einer Nachhilfe-Finanzierung wehren zu können, brauchen Eltern und Kinder allerdings einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid. Niemand sollte sich daher mit einer mündlichen Absage (etwa: „das kommt in Ihrem Fall überhaupt nicht in Frage“) abspeisen lassen.

Sozialrichter als „Nachhilfeexperten“:
Im Falle einer Klage müssen die Sozialrichter etwas tun, wozu sie mit Sicherheit nicht ausgebildet sind: Sie müssen entscheiden, ob Nachhilfe sinnvoll und notwendig ist. Erste Urteile liegen inzwischen vor.
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Foto(s): Sebastian Willnow/ddp
Keine Nachhilfe, wenn die Noten zu schlecht sind: Das Sozialgericht Frankfurt lehnte die Übernahme von Nachhilfekosten für einen 16-jährigen Gymnasiasten ab, weil es diesen sozusagen für einen hoffnungslosen Fall hielt: Auch mit Nachhilfe sei die Versetzung in die nächste Klasse für den Betroffenen nicht zu erreichen (AZ.: S 26 AS 463/11 ER). Das Urteil ist inzwischen in die nächste Instanz gegangen. Der Fall wird vor dem Landessozialgericht Hessen nochmals aufgerollt (Az. beim LSG.: L 7 AS 299/11 B ER).

Kostenübernahme auch bei Entwicklungsverzögerung:
Das Oldenburger Sozialgericht kam dagegen in einer rechtskräftigen Entscheidung (Az: S 49 AS 611/11 ER) zu einer positiven Entscheidung für die Kläger. In diesem Fall ging es um ein Kind mit dauerhaften Schwächen (Legasthenie, Entwicklungsverzögerung), die durch die Nachhilfe wohl kaum grundsätzlich überwunden werden können. Dies stehe einer Förderung nicht entgegen, befand das Gericht. Die Entscheidung über den Förderbedarfs sei eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers. Diesen Bedarf hatten die zuständigen Lehrkräfte bestätigt – also müsse das Jobcenter die anfallenden Kosten übernehmen.

Angemessene Kosten:
Falls Förderbedarf besteht, gibt es keine gesetzliche Deckelung der Förderung nach oben. Finanziert werden Nachhilfekosten in angemessener Höhe. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Übernommen werden Kosten, die sich – so das Bundesarbeitsministerium – an den „ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren“.
Leserkommentare
04.11.2011 15:36 Uhr - von Jean Fairtique
Regelung ist völliger Quatsch - mal wieder
Es liegt somit im Ermessen des Sachbearbeiters (der sich auch um die Heizkosten oder eine Maßnahme - Puzzle legen - kümmert) ob ein Kind gefördert wird oder nicht. Und hat man auch bedacht, dass ja nur ein "schlechtes" Kind eine Förderung benötigt. Und wenn dann das Kind zu schlecht ist, überhaupt keine Förderung - am besten gleich ab in den Jugendknast, oder wie, oder was???
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