Das
Bildungspaket für Kinder von Hartz-IV-Familien, Kinderzuschlag- und Wohngeld-Beziehern gibt es inzwischen seit einem guten halben Jahr – solange gelten auch die neuen Regeln zur Nachhilfeförderung. Erste Sozialgerichtsurteile hierzu liegen inzwischen vor.
Der Staat finanziert Kindern bedürftiger Familien eine „ergänzende angemessene Lernförderung“. Diese muss – nach dem SGB II –„geeignet und zusätzlich erforderlich“ sein, um die „nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen“. In der Gesetzesbegründung finden sich folgende nähere Erläuterungen: Unmittelbare schulische Nachhilfeangebote haben Vorrang vor externen Angeboten von Nachhilfeinstitutionen. In der Regel soll nur eine kurzfristig notwendige Lernunterstützung finanziert werden, die geeignet ist, um „vorübergehende Lernschwächen zu beheben“.
Schulbescheinigung: Wenn Eltern eine Nachhilfeförderung beantragen, müssen sie sich den Nachhilfebedarf vom Lehrer ihrer Kinder bescheinigen lassen. Die Bescheinigung muss dann bei der Kommune im Jobcenter bzw. bei dem jeweils zuständigen Kostenträger eingereicht werden.