Seit Einführung der Pflegeversicherung wird darüber gestritten, ob die Leistungen der Pflegekasse auch ins Ausland „exportiert“ werden können. Die deutschen Pflegekassen müssen nicht für „Sachleistungen“ aufkommen, die außerhalb Deutschlands anfallen, hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-208/07).
Als Sachleistungen gelten die Kosten eines Heims oder eines ambulanten Pflegedienstes. Nach wie vor gilt allerdings: Pflegegeld wird auch dann weitergezahlt, wenn sich Pflegebedürftige längere Zeit – beispielsweise – auf Mallorca aufhalten.
Kasse wollte nicht für Pflegeheim in Österreich zahlen
Konkret ging es um die Übernahme von Pflegekosten einer deutschen Versicherten, die in Österreich in einem dort staatlich anerkannten Pflegeheim lebte. Die inzwischen verstorbene Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflegeversichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann sich beruflich nach Österreich orientieren wollte, war sie in eine stationäre Pflegeeinrichtung in Österreich umgezogen. Die zuständige deutsche Pflegekasse lehnte es aber ab, den Teil der Heimkosten, der über das Pflegegeld hinausging, zu übernehmen.
Wer in ausländisches Pflegeheim wechselt, muss das meiste selbst zahlen
Der EuGH gab der Kasse nun Recht. Die Regelung in Paragraf 34 Sozialgesetzbuch XI, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, verstoße nicht gegen europäisches Recht. Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlange nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflegeleistungsansprüche bestünden. Die Folge: Wer von einem deutschen in ein ausländisches Pflegeheim wechselt, muss einen erheblich größeren Teil der Pflegekosten selbst übernehmen.
Pflegegeld in der EU
Wer Pflegegeld bezieht, kann diese Leistung bei einem Umzug in ein Land der EU, des EWR oder die Schweiz weiter beziehen. Soweit die Pflegebedürftigkeit im Ausland erst eintritt, beauftragt die deutsche Pflegeversicherung ortsansässige Ärzte mit der Begutachtung oder entsendet eigene Ärzte. Pflegebedürftige müssen dann also nicht eigens nach Deutschland zurückkehren, um gegebenenfalls einen Anspruch auf Pflegegeld zu erhalten.
Die Rechtsprechung des EuGH zum Pflegegeld nützt allerdings den in Deutschland Versicherten nichts, wenn sie mittlerweile in einem Land außerhalb der EU und des EWR leben. Hier gibt es das Pflegegeld nach wie vor nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt für die Dauer von längstens sechs Wochen.