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05.09.2008 08:00 Uhr
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Pflegeversicherung

Freigestellt für die Angehörigen

Von Rolf Winkel
Pflege Pflegeversicherung Freistellung von Angehoerigen Verbraucherportal Biallo.de
Seit dem 1. Juli 2008 können sich Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, kurz- oder auch längerfristig, von der Arbeit freistellen lassen. In der Auszeit für die Pflege besteht Kündigungsschutz. Worauf müssen Arbeitnehmer achten?
Kurzfristige Freistellung

Pflegebedürftigkeit tritt oft plötzlich ein. Damit Angehörige dann eine bedarfsgerechte Betreuung organisieren können, muss ihr Arbeitgeber sie für bis zu zehn Tage vom Job freistellen – und zwar von heute auf morgen. „Der Arbeitnehmer muss seinen Chef oder die Personalabteilung dabei nur informieren, ‚Nein’ sagen darf der Arbeitgeber zum Freistellungswunsch nicht“, so Rechtsanwalt Michael Felser, Arbeitsrechtler aus Brühl.
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Ob während der kurzzeitigen Freistellung Lohn fortgezahlt wird, hängt davon ab, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht. Wo entsprechende Regelungen fehlen, kann nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung bei „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Einzelheiten werden – so Felser – wohl die Arbeitsgerichte klären müssen. Dass die Gerichte die Firmen bei einer zehntägigen Freistellung zur Lohnfortzahlung verpflichten, hält er für eher unwahrscheinlich. „Bei einer fünftägigen Auszeit wird der Arbeitgeber aber möglicherweise den Lohn fortzahlen müssen.“ Im Zweifelsfall kann es daher günstiger sein, zunächst nur fünf Tage für die Organisation der Pflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegezeit
 
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen längere Zeit zu Hause betreuen möchte, kann sich dafür jetzt bis zu sechs Monate lang von seinem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen. Das gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. „Die Pflegezeit muss man mindestens zehn Tage vor deren Beginn bei der Firma schriftlich ankündigen und dabei auch erklären, wie lange sie dauern soll“, sagt Anwalt Felser. Auch hierbei hat der Arbeitgeber „kein Vetorecht“. Ebenso sind auf Wunsch der Beschäftigten Teilzeitregelungen möglich. Auch dafür schafft das Gesetz einen Rechtsanspruch.

Kranken- und Pflegeversicherung
 
Wer einen gesetzlich krankenversicherten Ehepartner hat, ist in der pflegebedingten Auszeit meist kostenlos familienversichert. „Die Familienversicherung muss man formlos beantragen, in der Regel erhält man dann auch eine neue Versicherungskarte“, so Michael Ihly von der Techniker Krankenkasse. Falls die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt sind, müssen sich die Pflegenden freiwillig kranken- und pflegeversichern. Privat Versicherte bleiben weiterhin bei ihrer Versicherung. Die Beiträge müssen die Betroffenen zunächst jeweils selbst zahlen, sie können jedoch – auf formlosen Antrag – von der Kasse des Pflegebedürftigen einen Zuschuss hierzu erhalten. Übernommen wird jedoch nur der Mindestbeitrag der gesetzlichen Kassen (ca. 140 Euro pro Monat) für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Renten- und Arbeitslosenversicherung
 
Die Pflegezeit bringt vielfach Rentenansprüche für den pflegenden Angehörigen. Voraussetzung ist dabei auch, dass die wöchentliche Pflegezeit mindestens 14 Stunden beträgt und dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Seit Juli 2008 werden Arbeitnehmer, die für die Angehörigenpflege eine Auszeit vom sozialversicherten Job nehmen, zudem auf Kosten der Pflegekasse für maximal sechs Monate kostenlos arbeitslosenversichert.
 
Wollen Sie mehr wissen? In der Langfassung erläutern wir unter anderem:
  • Wie profitieren Angehörige von den Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht?
  • Welche neuen Regeln gelten im Arbeitsrecht?
  • Wer hat Anspruch auf eine Pflegezeit?
  • Was gilt bezüglich Lohnfortzahlung und Teilzeitbeschäftigung?
  • Wie ist der Sozialversicherungsschutz pflegender Angehöriger geregelt?
  • Was gilt bezüglich der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung?
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