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Pflegebedarf

Zuschuss von der Kasse für den Wohnungsumbau

21.11.2009 08:00
Von Rolf Winkel
Pflegeversicherung Versicherungen Verbraucher Biallo.de
Fast 1,5 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt, überwiegend durch Angehörige. Um die häusliche Pflege zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen, sind häufig Anpassungsmaßnahmen und Umbauten in der Wohnung erforderlich. Die Pflegekasse gibt hierzu Zuschüsse.
So kann es notwendig sein, für Rollstuhlfahrer Schwellen zu beseitigen und Türen zu verbreitern. Dies betrifft insbesondere die zumeist schmalen Eingänge zum Bad. Für solche Verbesserungen des Pflegeumfelds übernehmen die Pflegekassen bis zu 2.557 Euro. Voraussetzung: Es muss sich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handeln und sie muss am Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen sein, der mindestens in Pflegestufe I eingruppiert ist (Paragraf 40 Absatz 4 des elften Sozialgesetzbuchs). 
 

Der Zuschuss muss vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Gefördert werden können beispielsweise der Einbau von Treppenliften und bodengleichen („barrierefreien“) Duschen, die Montage von Einstiegshilfen für Badewannen, die Höhenanpassung von Toilettensitzen oder die Verlegung von Schaltern und Armaturen, um etwa Rollstuhlfahrern die Nutzung zu erleichtern.

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Kasse schießt bis zu 2.557 Euro zu

Die Höhe des Zuschusses der Kasse richtet sich nach den Gesamtkosten. Der Pflegebedürftige soll einen – seinen Einkünften angemessenen – Eigenanteil tragen. Das sind in der Regel zehn Prozent der Kosten, maximal aber 50 Prozent seines monatlichen Bruttoeinkommens. Was über 2.557 Euro hinausgeht, müssen die Pflegebedürftigen in jedem Fall selbst tragen. Bei steigendem Pflegebedarf oder nach einem Umzug ist auch eine erneute Finanzierung einer Wohnanpassung möglich, entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 3 P 8/06 R). 
 

Wer in Mietwohnungen lebt, braucht für kleinere Eingriffe in der Wohnung, etwa für das Anbringen von Haltegriffen, keine Zustimmung des Vermieters. Bei Umbauten wie dem Einbau einer bodengleichen Dusche muss zuvor die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.Seit der Mietrechtsreform 2001 haben Mieter jedoch grundsätzlich das Recht auf den behindertengerechten (barrierefreien) Umbau der Wohnung (Paragraf 554 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Vermieter kann jedoch seine Zustimmung verweigern, „wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt“.

 

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