Hintergrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war eine Klage einer 1927 geborenen Seniorin, die bei ihrer Krankenkasse Leistungen für stationäre Pflege beantragt hatte. Die zuständige AOK wies das Ersuchen ab, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen würde. Damit seien die Voraussetzungen für eine Zuordnung in Pflegestufe I nicht erreicht und die Kasse müsse nicht zahlen (BFH, Az.: III R 39/05).
Daraufhin machte die Frau die Pflegekosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies verweigerte jedoch das Finanzamt mit der gleichen Begründung wie zuvor bereits die Krankenkasse: Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit seien nur bei Personen zu berücksichtigen, die durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse mindestens in Pflegestufe I zugeordnet sind.