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Pflegeversicherung

Wer hat Anspruch auf welche Leistungen?

11.05.2010 08:00
Von Anja Lang
Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit Pflegereform Verbraucherportal Biallo.de
Wenn der Pflegefall eintritt, ist das für Betroffene und Angehörige eine starke emotionale und auch finanzielle Belastung. Leistungen aus der Pflegeversicherung sollen helfen. Doch wann habe ich Anspruch auf diese Leistungen? Und mit wieviel Geld kann ich rechnen?
Grundsätzlich hängt das von zwei Faktoren ab. Erste Voraussetzung: die Vorversicherungszeit. Der Pflegebedürftige muss nachweisen können, dass er vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang – innerhalb der letzten zehn Jahre – Beiträge an die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet hat.

Zweite Voraussetzung: Es muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. In der Regel lassen die Pflegekassen dies durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen. Die Begutachtung findet meist in der Wohnung des Versicherten statt. Als pflegebedürftig gilt, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht. Ausschlaggebend dafür, welche Leistungen der Antragsteller tatsächlich erhält, ist der festgestellte Grad der individuellen Hilfebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat hierfür drei Stufen festgelegt:
  • Pflegestufe I gilt für erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen (wöchentlich im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten).
  • Pflegestufe II wird erteilt bei Personen, die schwer pflegebedürftig sind und mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (wöchentlich im Tagesschnitt mindestens drei Stunden).
  • Pflegestufe III erhalten schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (wöchentlich im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden). Der Tagesdurchschnitt enthält zusätzlich bei jeder Pflegestufe die mehrfach notwendige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Leistungen aus der Pflegekasse gibt es als Geld- oder Sachleistungen. Kann der Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, erhält er Pflegegeld. Die Höhe hängt von der vorher erteilten Stufe der Pflegebedürftigkeit ab und beträgt monatlich: Bei Pflegestufe I 225 Euro, bei Pflegestufe II 430 Euro und bei Pflegestufe III 685 Euro.

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Fällt der Angehörige durch Krankheit oder Urlaub aus, besteht einmal im Jahr der Anspruch auf eine vollstationäre Kurzzeitpflege. Dabei kann der Pflegebedürftige für längstens vier Wochen in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Pflegekasse stellt dafür einmalig bis zu 1.510 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Ambulante Dienste

Ist eine Betreuung durch Angehörige nicht oder nicht mehr vollständig möglich, können ambulante Dienste die Pflege übernehmen. Deren Einsatz wird von der Pflegekasse als sogenannte Sachleistung entlohnt. Auch hier wieder gestaffelt nach der jeweiligen Pflegestufe: Bei Pflegestufe I werden 440 Euro bezahlt, bei Pflegestufe II 1.040 Euro, bei Pflegestufe III 1.510 Euro. In besonderen Härtefällen gilt Pflegestufe III plus: Hier werden bis zu 1.918 Euro bereitgestellt.

Pflegegeld für private Betreuung und Sachleistungen für ambulante Pflegedienste können auch kombiniert werden. Kann die häusliche Pflege zu gewissen Zeiten, im erforderlichen Umfang nicht mehr geleistet werden, trägt die Kasse die Kosten der Tages- bzw. Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung. Ist auch diese Kombination nicht mehr möglich, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf eine vollstationäre Pflege. Dabei werden bei Pflegestufe I bis zu 1.023 Euro von der Pflegekasse übernommen, bei Pflegestufe II bis zu 1.279 Euro, bei Pflegestufe III 1.510 Euro. In besonderen Härtefällen sind sogar bis zu 1.825 Euro möglich. Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte allerdings noch selbst bezahlen.

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