Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif
Wer Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht und privat krankenversichert ist, hat – zumindest vorläufig – Anspruch darauf, dass die Ämter die vollen Prämien zur Krankenversicherung erstatten. Das hat jetzt das Sozialgericht Gelsenkirchen in einem Eilbeschluss (Az.: S 31 AS 174/09 ER) im Falle einer Hartz-IV-Empfängerin klargestellt.
Zuvor hatte bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg genauso in Eilbeschlüssen zu privat versicherten Sozialhilfeempfängern geurteilt. Von diesen Entscheidungen profitieren in Not geratene Selbstständige.
Privat Krankenversicherte, die auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind, haben jetzt gleich mehrfach Pech: Zum einen bleibt für sie nach einer Gesetzesänderung seit Anfang 2009 die Tür zur gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verschlossen. Zuvor konnten sie – als finanziell Hilfebedürftige – in die GKV (zurück). Zum anderen sollen sie damit einen erheblichen Teil zu ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) selbst aus ihren knappen Regelsätzen für Hartz IV bzw. Sozialhilfe aufbringen. Denn die Ämter übernehmen – anders als bei gesetzlich Versicherten – in diesen Fällen längst nicht sämtliche Krankenversicherungsbeiträge. Die Betroffenen stehen damit oft vor der Wahl: Entweder hungern – oder bei der PKV Schulden machen. Letzteres kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz ruht.
So geht es nicht, entschied nun das Sozialgericht Gelsenkirchen und folgte damit zwei Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit ähnlichem Tenor: Die Sozialleistungsträger müssten die vollen Beiträge übernehmen. Verhandelt wurde über den Fall einer privat versicherten Mutter mit drei Kindern aus Gelsenkirchen, die Hartz-IV-Leistungen beantragt und bewilligt bekommen hatte. Von den Versicherungsprämien für sich selbst und ihre drei Kinder hatte das Amt – wie vom Gesetz vorgeschrieben – nur so viel getragen, wie es auch bei gesetzlich Versicherten übernommen hätte. Die Mutter blieb damit monatlich auf 306 Euro sitzen.
Übernahme des Basistarifs
Dagegen wehrte sie sich mit einer einstweiligen Anordnung, die sie beim Sozialgericht Gelsenkirchen einlegte – und bekam Recht. Das Gericht entschied, dass Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben. Ansonsten läge, so das Gericht, eine systemwidrige Belastung der privat Versicherten vor, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei (Az.: S 31 AS 174/09 ER).
Dem zuständigen Amt bleibt nach dieser gerichtlichen Anordnung keine Wahl: Es muss in diesem Einzelfall – zunächst – die vollen Versicherungsprämien übernehmen. Doch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bleibt grundsätzlich bei ihrer Position. In Gelsenkirchen habe erst das einstweilige Rechtschutzverfahren stattgefunden. Im noch ausstehenden Hauptverfahren vor Gericht könne das Urteil auch ganz anders ausfallen. Der Beschluss sei deshalb „nicht dazu geeignet, von der generellen, bundesweit zu vertretenden Auffassung abzurücken“, so eine Sprecherin der BA-Zentrale in Nürnberg.
Mit Widerspruch und Klage auf Zeit spielen
Bis es möglicherweise zu einer Gesetzesänderung kommt, bleibt den Betroffenen daher nur, sich mit Widerspruch und Klage gegen die Nicht-Übernahme der Prämien zu ihrer privaten Krankenversicherung zu wenden.
Eine Ausnahme gilt übrigens für diejenigen (Geringverdiener), die allein wegen der hohen Krankenversicherungsbeiträge auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind – also ohne die Zahlung dieser Prämien selbst über die Runden kommen würden. Für sie müssen die Ämter – auf Antrag – bereits heute in der Regel die vollen Krankenversicherungskosten abdecken (Paragraf 12 Absatz 1 c des Versicherungsaufsichtsgesetz).