All das ist Ergebnis eines strikten „Zuflussprinzips“, das allein auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei einem Sozialleistungsbezieher abstellt. Was all das konkret bedeutet, musste ein freiberuflicher Fernsehredakteur aus NRW erfahren. Dieser schickte am 28. August 2007 für ein bereits abgeschlossenes Projekt eine Rechnung über 7.044,93 Euro an seinen Sender. Sein Pech: Die Rechnung wurde am 5. 10. 2007 beglichen, ab dem 1.10. 2007 bezog er jedoch bereits Elterngeld. Die Folge: Das Elterngeld wurde vom Höchstbetrag von 1.800 Euro auf den Mindestbetrag von 300 Euro gekürzt.
Doch so geht es nicht, befand nun das Landessozialgericht (LSG) NRW in einem Urteil vom 12.4.2011 (Az.: L 13 EG 16/10). Entscheidend sei, wann das Einkommen „erzielt“ worden sei – sprich: wann es erarbeitet wurde. Das Ganze nennt sich dann „modifiziertes Zuflussprinzip“. In einer ähnlichen Angelegenheit hat das Bundessozialgericht dieses Prinzip verfochten. Selbstständige, die
Elterngeld beziehen, können hoffen, dass das BSG zum Selbstständigen-Elterngeld genauso entscheidet. Denn der Fall aus NRW geht nach Kassel zur Entscheidung. Die zuständige Elterngeldstelle hat nämlich Revision gegen die LSG-Entscheidung eingelegt (Az. beim BSG: B 10 EG 10/11 R).
Tipp: Betroffene sollten unter Berufung auf das Urteil aus NRW Widerspruch gegen für sie negative Entscheidungen der Elterngeldstellen einlegen.