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Selbstständige und Elterngeld

Verspätete Zahlungen schaden nicht

27.07.2011 13:06
Von Rolf Winkel
Selbstständigen, die Elterngeld beziehen, darf die Leistung nicht gekürzt werden, wenn während des Elterngeld-Bezugs (verspätete) Zahlungen für Leistungen eingehen, die vor der Elternzeit erbracht wurden. Das hat nun erstmals ein Landessozialgericht entschieden.
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Kunden mit Zahlungsverzug - das darf sich nicht beim Elterngeld von Selbstständigen oder Freiberuflern negativ niederschlagen


Selbstständige wissen davon ein Lied zu singen: Viele Kunden zahlen ganz wie sie wollen: oft erst nach einigen Monaten – und manchmal auch erst nach einem halben Jahr. Wenn Selbstständige Elterngeld beziehen, haben sie nach der herrschenden Praxis bei den Elterngeldstellen bei solchen verspäteten Zahlungseingängen gleich dreifach Pech.
 
  1. Zum einen müssen sie monatelang auf die Zahlungen ihrer Auftraggeber warten.
  2. Zum zweiten fällt das Elterngeld möglicherweise niedriger aus, weil die Geldeingänge nicht in den entscheidenden zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor der Mutterschutzfrist, sondern erst später zu verzeichnen sind.
  3. Und zum schlechten Schluss wird auch noch das Elterngeld gekürzt – jedenfalls dann, wenn die Zahlungen während des Bezugs dieser Leistung eingehen.
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All das ist Ergebnis eines strikten „Zuflussprinzips“, das allein auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei einem Sozialleistungsbezieher abstellt. Was all das konkret bedeutet, musste ein freiberuflicher Fernsehredakteur aus NRW erfahren. Dieser schickte am 28. August 2007 für ein bereits abgeschlossenes Projekt eine Rechnung über 7.044,93 Euro an seinen Sender. Sein Pech: Die Rechnung wurde am 5. 10. 2007 beglichen, ab dem 1.10. 2007 bezog er jedoch bereits Elterngeld. Die Folge: Das Elterngeld wurde vom Höchstbetrag von 1.800 Euro auf den Mindestbetrag von 300 Euro gekürzt.

Doch so geht es nicht, befand nun das Landessozialgericht (LSG) NRW in einem Urteil vom 12.4.2011 (Az.: L 13 EG 16/10). Entscheidend sei, wann das Einkommen „erzielt“ worden sei – sprich: wann es erarbeitet wurde. Das Ganze nennt sich dann „modifiziertes Zuflussprinzip“. In einer ähnlichen Angelegenheit hat das Bundessozialgericht dieses Prinzip verfochten. Selbstständige, die Elterngeld beziehen, können hoffen, dass das BSG zum Selbstständigen-Elterngeld genauso entscheidet. Denn der Fall aus NRW geht nach Kassel zur Entscheidung. Die zuständige Elterngeldstelle hat nämlich Revision gegen die LSG-Entscheidung eingelegt (Az. beim BSG: B 10 EG 10/11 R).

Tipp: Betroffene sollten unter Berufung auf das Urteil aus NRW Widerspruch gegen für sie negative Entscheidungen der Elterngeldstellen einlegen.
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