Über das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) hatte
www.biallo.de berichtet und betroffenen Eltern geraten, ihre Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch offen zu halten. Wer dem gefolgt ist, profitiert nun von dem BFH-Urteil (Az.: III R 38/08).
13.300 Euro Bruttoeinkünfte – und dennoch Anspruch auf Kindergeld
Verhandelt wurde über den Fall eines Düsseldorfer Studenten, der 2004 insgesamt Bruttoeinkünfte in Höhe von knapp 13.300 Euro hatte. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und besonderen Ausbildungskosten in Höhe von 2.132,83 Euro verblieben davon noch anrechenbare Einkünfte in Höhe von 7.817,97 Euro. Das war nach dem damals geltenden Recht zu viel, denn 2004 galt noch ein Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro. Deshalb hing im zu entscheidenden Fall alles davon ab, ob zusätzlich noch die Semestergebühren von jährlich 240,56 Euro, die der Studierende damals entrichten musste, vom Kindeseinkommen abzusetzen waren. Die zuständige Kindergeldkasse lehnte dies ab – zu Unrecht wie nun der Bundesfinanzhof als letzte Instanz befand. Den Eltern des Studenten steht damit für 2004 das volle Kindergeld zu.