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Semestergebühren

Kindergeldanspruch für Studenten retten

27.01.2012 13:09
Von Rolf Winkel
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs sichert etlichen Eltern von Studenten für die Jahre vor 2012 Kindergeld. Semestergebühren, die die Studis zahlen müssen, sind voll von deren Einkommen abzuziehen, so das Gericht. Das Einkommen der Sprösslinge sinkt dadurch unter Umständen unter die bis Ende 2011 geltende Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro.
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Das Einkommen vieler Studenten dürfte neu berechnet werden
Über das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) hatte www.biallo.de berichtet und betroffenen Eltern geraten, ihre Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch offen zu halten. Wer dem gefolgt ist, profitiert nun von dem BFH-Urteil (Az.: III R 38/08).

13.300 Euro Bruttoeinkünfte – und dennoch Anspruch auf Kindergeld

Verhandelt wurde über den Fall eines Düsseldorfer Studenten, der 2004 insgesamt Bruttoeinkünfte in Höhe von knapp 13.300 Euro hatte. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und besonderen Ausbildungskosten in Höhe von 2.132,83 Euro verblieben davon noch anrechenbare Einkünfte in Höhe von 7.817,97 Euro. Das war nach dem damals geltenden Recht zu viel, denn 2004 galt noch ein Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro. Deshalb hing im zu entscheidenden Fall alles davon ab, ob zusätzlich noch die Semestergebühren von jährlich 240,56 Euro, die der Studierende damals entrichten musste, vom Kindeseinkommen abzusetzen waren. Die zuständige Kindergeldkasse lehnte dies ab – zu Unrecht wie nun der Bundesfinanzhof als letzte Instanz befand. Den Eltern des Studenten steht damit für 2004 das volle Kindergeld zu.
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Der BFH befand – wie das Finanzgericht Düsseldorf –, dass die vollen Semestergebühren als „besondere Ausbildungskosten“ (Paragraph 32 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen seien und damit die Einkünfte von Studenten mindern.
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2012 entfällt die Fallbeilregelung

Das Urteil hat für die Zeit vor 2012 eine beträchtliche Bedeutung und sichert vielen Eltern, deren Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren noch nicht rechtskräftig sind, das Kindergeld.

Tipp: Niemand sollte sich darauf verlassen, dass die Finanzämter bzw. die Kindergeldstellen das jüngste BFH-Urteil automatisch berücksichtigen. Eltern sollten die Bescheide in jedem Fall genau kontrollieren und ggf. Rechtsmittel einlegen.

Ab 2012 spielt das Einkommen von Studierenden für den Kindergeldanspruch der Eltern keine Rolle mehr. Dies gilt zumindest, solange es sich um die erste Ausbildung der Betroffenen handelt. Während einer zweiten Ausbildung entfällt ein Kindergeldanspruch erst dann, wenn ein Kind regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist. Generell gilt: Kindergeld wird in der Regeln nur gezahlt, bis die Sprösslinge 25 Jahre alt werden.
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