
Einkünfte, die während des Bezugs von Sozialleistungen auf Konten eintreffen, gelten grundsätzlich als „Einkommen“
Wenn eine Steuererstattung erst während des Hartz-IV-Bezugs auf dem Konto landet, darf das ALG II entsprechend gekürzt werden. Es gilt dann das Prinzip: „Linke Tasche rein – rechte Tasche raus“. Das ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht jetzt. Bei der Anrechnung handele es sich um keinen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums. Es werde nämlich nur der Anspruch auf eine Sozialleistung gemindert – und dafür bestehe kein Eigentumsschutz, befanden die obersten Verfassungsrichter (Aktenzeichen: 1 BvR 2007/11).
Sie bestätigten damit vorherige Urteile der Sozialgerichte, die grundsätzlich vom so genannten „Zuflussprinzip“ ausgehen. Danach gelten alle Einkünfte, die während des Bezugs von Sozialleistungen eintreffen, grundsätzlich als „Einkommen“. Und dabei gelten harte Anrechnungsregeln.
Wenn die Einkünfte dagegen vor dem Monat des Antrags auf Hartz IV eingehen, zählen sie – soweit sie nicht sogleich wieder ausgegeben wurden – als „Vermögen“. Dabei gelten weitaus weichere Anrechnungsregeln. So darf beispielsweise ein alleinstehender 50-Jähriger frei verfügbare Rücklagen in Höhe von 8.250 Euro haben – und kann dennoch ungekürzt ALG II erhalten.
Auf das neue Monatsprinzip achten
Arbeitslosengeld II gibt es seit 2011 rückwirkend jeweils ab dem Ersten eines Monats – auch wenn die Leistung erst am Monatsende beantragt wird. Nach der gleichen Regel wird aber auch bei den Einkünften verfahren. Eine Steuererstattung, die beispielsweise am Monatsersten auf dem Konto eines Hartz-IV-Antragstellers eingeht, wird nun auch dann noch als Einkommen auf das ALG II angerechnet, wenn dieses erst 29 Tage später – also am 30. des Monats – beantragt wird. Wer will, dass das Geld nicht mit dem Anspruch auf ALG II verrechnet wird, muss seinen Hartz-IV- Antrag auf den nächsten Monatsersten verschieben.
Steuerklärung rechtzeitig abgeben
Wer vom Finanzamt eine Steuererstattung erwartet und möglicherweise bald auf Hartz IV angewiesen sein wird, sollte seine Steuererklärung (für das letzte oder gegebenenfalls auch das vorletzte Jahr) deshalb so schnell wie möglich abgeben. Gleiches gilt natürlich auch, wenn es um andere mögliche Zahlungseingänge geht: Auch Lohnnachzahlungen oder Abfindungen sollten spätestens im Monat vor dem ALG-II-Antrag auf dem Konto der (späteren) Harz-IV-Antragsteller landen.