Den Unterhaltsvorschuss gewährt das Jugendamt – und zwar maximal bis Kinder zwölf Jahre alt sind. Die Leistung kann auch mehrfach beantragt werden – immer dann, wenn die Unterhaltszahlungen ausbleiben. Das Amt springt allerdings insgesamt nur 72 Monate lang ein. Wenn dieser Zeitraum ausgeschöpft ist oder ein Kind zwölf Jahre alt wird, werden die Zahlungen also eingestellt.
Unterhaltsvorschuss unabhängig von Lohnhöhe des Alleinerziehenden
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils – meist der Mutter – spielt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses keine Rolle. Auch mit hohem Einkommen können alleinerziehende Mütter also den Unterhaltsvorschuss erhalten. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils – also meist des Vaters – werden allerdings voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, ebenso Waisengeld – für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist. Das Jugendamt tritt mit dem Unterhaltsvorschuss nur in Vorleistung. Das bedeutet: Das Amt versucht, die gezahlten Beträge vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückzuholen.
Wichtig: Der Unterhaltsvorschuss wird nicht rückwirkend gezahlt. Alleinerziehende, denen kein oder zu wenig Unterhalt zugeht, müssen also umgehend aktiv werden und die Leistung beim örtlichen Jugendamt beantragen.