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Vorschuss durch das Jugendamt

Den Unterhaltsvorschuss gewährt das Jugendamt – und zwar maximal bis Kinder zwölf Jahre alt sind. Die Leistung kann auch mehrfach beantragt werden – immer dann, wenn die Unterhaltszahlungen ausbleiben. Das Amt springt allerdings insgesamt nur 72 Monate lang ein. Wenn dieser Zeitraum ausgeschöpft ist oder ein Kind zwölf Jahre alt wird, werden die Zahlungen also eingestellt.
Unterhaltsvorschuss unabhängig von Lohnhöhe des Alleinerziehenden

Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils – meist der Mutter – spielt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses keine Rolle. Auch mit hohem Einkommen können alleinerziehende Mütter also den Unterhaltsvorschuss erhalten. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils – also meist des Vaters – werden allerdings voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, ebenso Waisengeld – für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist. Das Jugendamt tritt mit dem Unterhaltsvorschuss nur in Vorleistung. Das bedeutet: Das Amt versucht, die gezahlten Beträge vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückzuholen.

Wichtig: Der Unterhaltsvorschuss wird nicht rückwirkend gezahlt. Alleinerziehende, denen kein oder zu wenig Unterhalt zugeht, müssen also umgehend aktiv werden und die Leistung beim örtlichen Jugendamt beantragen.
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Unterhalt
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Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
14.01.2010 19:03 Uhr - von kritzer
Wirklich?
Die öffentliche Hand springt mit Unterhaltsvorschuß ein? Stimmt, aber das Geld holt sich das Jugendamt natürlich zurück, teilweise mit höchst zweifelhaften Methoden.
14.01.2010 15:41 Uhr - von noname
Ich bin alleinerziehender Vater
einer Teenagertochter. Deren Mutter hat noch nie Unterhalt bezahlt. Und Unterhaltsvorschuss gibt es auch nicht, da mein Kind über dieser 12Jahre-Altersgrenze liegt. Wer stellt nun für meine Tochter das sächliche Existenzminimum sicher, und auch sonst alles? Genau, das leiste ich. Danke, Staat.
14.01.2010 13:39 Uhr - von Roger Lebien
Die halbe Wahrheit...
Hier ist biallo.de aber mal einem grundsätzlichen Irrtum aufgesessen. ELTERN als "gleich nahe Verwandte" (nicht Väter!) schulden ihren Minderjährigen Kindern "Unterhalt", grundsätzlich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (BGB §1606 Abs. 3 Satz 1). Mit dem DOGMA, dass ein Elternteil, der ein Kind pflegt und betreut, "seiner" Unterhaltsverpflichtung schon alleine dadurch nachgekommen sein soll (BGB §1606 Abs. 2 Satz 1) muss im Hinblick auf eine große Anzahl "tumber Alleinerziehender" einerseits, und betreuungswilligen, -fähigen, aber nicht -BERECHTIGTEN Vätern (ledigen und geschiedenen) VEHEMENT entgegengetreten werden. Väter sollten ihre alleinige Zahlverantwortung ABLEHNEN! Es wird Zeit, dem Feminismus seine eigenen Ausscheidungen ins Gesicht zu schmeißen.
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