Geklagt hatten ein acht Jahre alter Junge und seine Eltern. Das Kind war nach dem Unterricht an seiner Grundschule mit dem Bus nach Hause gefahren. Versehentlich stieg der Junge zwei Haltestellen zu spät aus, weil er sich mit einer Mitschülerin unterhalten hatte. Auf dem anschließend um rund 350 Meter verlängerten, Heimweg wurde der Junge beim Überqueren einer Straße von einem Auto schwer verletzt.
Der Bayerische Gemeindeunfallverband wollte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall anerkennen – der Schulbesuch gilt in diesem Zusammenhang formal als Arbeit. Während das Sozialgericht sich dieser Auffassung anschloss, urteilten das Landessozialgericht und das BSG kinderfreundlich.
Grundsätzlich hält das BSG es für rechtens, dass der Versicherungsschutz erlischt, wenn Versicherte aus privaten Gründe die versicherte Handlung – in dem Fall: den Weg von und zur Arbeit – unterbrechen. Bei Kindern und Jugendlichen dürften hierfür aber nicht die gleichen Kriterien gelten – mit Blick auf die geringere altersgemäße Reife.
Dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht das nicht, entschieden die Richter. Wegen der tatsächlich vorhandenen Unterschiede zwischen Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen sei eine rechtliche Ungleichbehandlung nicht nur zulässig, sondern geboten.