Eine Lebensversicherungsgesellschaft hatte mit einem Kooperationspartner ein Kombinationsmodell zur Altersvorsorge angeboten. Es bestand aus einer Rentenversicherung bei einer Lebensversicherung und einem Investmentfondssparplan als Tilgungsinstrument für ein Darlehen. Diese „Kombi-Rente“ wurde immer wieder mit den gleichen Investmentfonds angeboten.
Hinsichtlich des erwarteten Wachstums wurde in der Musterberechnung einheitlich von einem Wertzuwachs von 8,5 Prozent ausgegangen. Dieser Wert bezog sich allerdings auf den Investmentfonds; die Finanzierungen erfolgten als Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. Die Anleger, die sich für dieses Produkt entschieden, haben wegen der Entwicklung des Franken und den gravierenden Werteinbrüchen bei den Investmentfonds Verluste von mitunter über 100.000 Euro erlitten. Einige verklagten den Anbieter auf Rückabwicklung dieser Altersvorsorge.
Dass sich das Kämpfen um Anlegerrechte lohnen kann, belegen zwei Verfahren vor unterschiedlichen Kammern des Landgerichts Stuttgart, die von einer Fachanwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht geführt wurden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Anbieter grundlegende Aufklärungspflichten verletzte habe und dass diese Kombirente als Produkt zur Altersvorsorge ungeeignet sei, da es sich um ein „hochspekulativen Vertragsgefüge“ mit einem „Konstruktionsfehler“ handele.
Die Urteile (u.a. am 24. Juni 2011) sind noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren zum Oberlandesgericht läuft. Es wird weitere Erkenntnisse für die bundesweit über 10.000 Geschädigten bringen. Und Anleger, die ebenfalls noch nicht allzu lange intransparente Produkte im Portfolio haben, sollten prüfen, ob sie tatsächlich umfassend vor Vertragsschluss informiert worden sind. "Wir rechnen damit, dass das OLG Stuttgart die Entscheidungen bestätige werden", so Tamara Knöpfel, Rechtsanwältin in der Kanzlei Witt Rechtsanwälte.