Einer der Kraftfahrer wehrte sich dagegen – und bekam vom Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht (Aktenzeichen 5 AZR 200/100). Der Mann war von 2003 bis 2008 bei der Spedition beschäftigt und verdiente für diesen sicher nicht leichten Job 1.636 Euro brutto im Monat.
„Reisezeiten die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, sind mit der (...) zu zahlenden Vergütung abgegolten.“ Gemeint sind damit Zeiten, die er als Beifahrer in der Fahrzeugkabine verbracht hat – Zeit also, über die er nicht frei verfügen konnte.
Bei dieser im
Arbeitsvertrag (und vom Arbeitgeber auch in anderen Arbeitsverträgen) verwendeten Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Transparenzkontrolle unterliegt. Die Richter kamen bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass die Abgeltungsklausel für alle Reisezeiten zu unbestimmt und intransparent sei. Es hätte vielmehr klargestellt werden müssen, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten die Klausel hätte gelten sollen. „Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ‚auf ihn zukommt‘ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss“, so das BAG in seiner Urteilsbegründung. Daher konnte der Fahrer auch für die Beifahrertätigkeit die im Arbeitsvertrag vereinbarte
Vergütung – auf Basis des von der Vorinstanz ermittelten Bruttostundenlohns – verlangen.