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Auch „umgehend“ geht

17.08.2009 16:03
Von Marcus Preu
Recht kritisch
Sie haben sich etwas Schönes gekauft – und müssen feststellen, dass es einen Mangel hat. Was also tun? Sie könnten es nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08) einmal so versuchen, wie ein Mann aus Bochum.
Der Käufer eines Oldtimers, immerhin knapp 35.000 Euro wert, beanstandete Mängel am Motor des Autos. Und er verlangte, dass die Mängel „umgehend“, so seine Formulierung, vom Verkäufer beseitigt werden sollten. Ein Mitarbeiter des Beklagten wollte sich umgehend um die Sache kümmern – doch nichts geschah. Deshalb bauftragte der Käufer eine andere Werkstatt mit der Reparatur, was knapp 2.200 Euro kostete. Diesen Betrag wollte er vom Verkäufer erstattet bekommen.

Die Vorinstanzen hatten das Fehlen einer ordentlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung bemängelt, so wie Paragraph 281 BGB fordert – und haben deshalb die Klage abgewiesen. Denn Schadensersatz kann nur gefordert werden, wenn zuvor die Frist gesetzt und die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden ist.

Eine solche Chance habe der Käufer aber eingeräumt, indem er „umgehende“ Mängelbeseitigung verlangt habe, urteilte jetzt der BGH. Es sei nicht erforderlich, einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum zu benennen, also weder „bis zum 20. August“, noch „bis spätestens September“ seien als Eingrenzungen erforderlich gewesen.

Die Karlsruher Richter kamen zu der Überzeugung, dass dem Zweck der Fristsetzung Genüge getan worden sei. Denn das Wörtchen „umgehend“ führe dem Beklagten ja durchaus vor Augen, dass er seine Leistung nicht irgendwann erbringen könne, sondern es hierfür eine zeitliche Grenze gebe. Diese zu ermitteln richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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